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Betriebsversammlung am Flughafen nur zu kundenarmen Zeiten

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Quelle: © Franz Pfluegl / Foto Dollar Club

Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang Betriebsversammlungen zulässig sind, ist auf Eigenheiten des Betriebs Rücksicht zu nehmen. An einem Flughafen sind solche Versammlungen nur dann durchführbar, wenn sie zu Zeiten stattfinden, in denen das Passagieraufkommen gering ist, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Das war der Fall

Der Betriebsrat eines privaten Sicherheitsunternehmens mit rund 1500 Beschäftigten wollte am Einsatzort Flughafen Düsseldorf, wo die Beschäftigten u.a. für die Passagier- und Gepäckkontrollen zuständig sind,  Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit durchführen. Der Betriebsrat war der Auffassung, dass einschränkungslos jegliche Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind, mindestens aber Teilbetriebsversammlungen.

Das sagt das Gericht

Vor dem LAG Düsseldorf hatte der Betriebsrat nur teilweise Erfolg. Zwar stünde es den Versammlungen während der Arbeitszeit nicht absolut entgegen, dass die Kontrollen hoheitliche Aufgaben der Gefahrenabwehr seien. 

§ 2 Abs. 1 BetrVG verlange jedoch Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite. Daraus folge die Durchführung der Versammlungen in kundenarme Zeiten.

Folgende Bedingungen nennt das Gericht für Teilversammlungen

  • Maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr,
  • Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals,
  • Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden,
  • Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht),
  • Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch,
  • maximale Teilnehmerzahl von 80 Beschäftigten je Teilbetriebsversammlung,
  • keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen,
  • vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten,
  • Anmeldung beim Arbeitgeber bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung.

Lägen diese Bedingungen vor, würden Störungen in der Fluggastkontrolle in größtmöglichem Maße vermieden ohne das Recht der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen zu beeinträchtigen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.

Quelle

LAG Düsseldorf (11.12.2024)
Aktenzeichen 12 TaBV 21/24
Pressemitteilung Nr. 2/2025 vom 31.1.2025
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