Arbeitsschutzverordnung

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung geplant

10. März 2022
Corona-Grafik

In Großraumbüros, Fabrikhallen und anderen Innenräumen soll auch weiterhin die Maskenpflicht gelten, ebenso Schutz- und Hygienemaßnahmen. Homeoffice sollen Arbeitgeber in Erwägung ziehen. Allerdings entfällt die 3-G-Regel. Das geht aus dem Entwurf der neuen Arbeitsschutz-Verordnung (ArbSchV) hervor, die am 16.3.2022 verabschiedet werden soll.

Das Infektionsrisiko ist nach wie vor hoch. Daher müssen Arbeitgeber Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um der Ansteckung im Betrieb entgegen zu wirken. Zu den Basisschutzmaßnahmen zählen das Einhalten des Mindestabstands von 1,50 Metern, das Tragen medizinischer Masken in von mehreren Menschen genutzten Innenräumen und das „infektionsschutzgerechte Lüften“. So sieht es § 2 des Entwurfs der neuen Arbeitsschutz-Verordnung (ArbSchV) vor, die bis zum 25.5.2022 gelten soll.

Die Homeoffice-Pflicht soll danach zwar am 20. März fallen. Arbeitgeber sollten Homeoffice laut Entwurf aber „weiter in Erwägung“ ziehen, wenn etwa in Großraumbüros die Gefahr einer raschen Infektions­ausbreitung bestehe. Auch „Beiträge zur Erhöhung der Impfquote“ seitens der Betriebe hält das Ministerium weiter für erforderlich. So sollen Beschäftigte sich während der Arbeitszeit impfen lassen können.

Die Maßnahmen der ArbSchV in einer Übersicht:

  • Basisschutz: Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 ArbSchG): muss der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umzusetzen. Dies sind in erster Linie die bekannten und bewährten AHA+L-Maßnahmen (§ 2 Corona-ArbSchV).
  • Zur Vermeidung von Tröpfcheninfektionen sollten – so die Begründung zur Verordnung - Arbeitsplätze in Arbeitsstätten so angeordnet werden, dass zwischen den für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe anwesenden Beschäftigten ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden kann.
  • Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die nicht ausschließlich zuhause arbeiten, weiterhin zwei Mal pro Woche Tests anbieten. Das soll helfen, Infektionsketten zu durchbrechen.
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
  • Die Arbeit solle so organisiert werden, dass die gleichzeitige Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen durch mehrere Personen vermieden wird. Dies kann durch die Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine Teams gewährleistet sein.
  • Homeoffice bietet sich als Möglichkeit des Infektionsschutzes an, es besteht aber – in Abgrenzung zur bis 20.3. geltenden Regelung – keine Verpflichtung des Arbeitgebers Homeoffice anzubieten und keine Pflicht des Beschäftigten, das Angebot anzunehmen.

© bund-verlag.de (fro)

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