Arbeitsschutz

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und ergänzt

02. September 2021 Corona-Arbeitsschutzverordnung
Corona_Desinfektion
Quelle: pixabay

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und bis einschließlich 24.11.2021 verlängert. Die bestehenden Schutzmaßnahmen bleiben bestehen. Zudem enthält die Verordnung Ergänzungen, um die Impfbereitschaft zu fördern. So sollen Arbeitgeber die Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten von der Arbeit freistellen.

Ziel sei es, die Impfquote deutlich zu steigern und damit die vierte Welle zu brechen, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Dazu müssten auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung dient ganz wesentlich dem Gesundheitsschutz und ist Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10.8.2021.

Die Änderungen treten am 10.9.2021 in Kraft.

Quelle:

PM des BMAS vom 1.9.2021

© bund-verlag.de (ls)

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