Gesundheit

Corona-Infektion ist kein Dienstunfall

16. Juli 2025
Maske Corona FFP2 Pandemie Gesundheit Gesundheitsschutz Hygiene
Quelle: www.pixybay.com/de | Bild von Antonio Cansino

Soll ein Dienstunfall anerkannt werden, setzt das voraus, dass sich Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses bestimmen lassen und der dienstlichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Das gilt laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auch für eine Corona-Infektion.

Ein Beamter des Bundesnachrichtendienstes erkrankte während einer Auslandsdienstreise im Oktober 2022 am Corona-Virus SARS-CoV-2. Die Infektion führte er auf einen Kontakt mit einem später ebenfalls erkrankten Vorgesetzten zurück. 

Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Corona-Infektion als Dienstunfall ab.

Das BVerwG in Leipzig hat die Klage abgewiesen. Hier fehel der Kausalzusammenhang zwischen  Unfallereignis und Dienstausübung. Es reiche nicht aus, dass eine Ansteckung während des Dienstes als plausible Möglichkeit aufgezeigt worden sei. Auch der Beweis des ersten Anscheins greift hier nicht: Es gibt laut BVerwG keinen Erfahrungssatz, dass sich eine Person, die sich während einer Videokonferenz mit einer anderen, später positiv getesteten Person in einem Raum befindet, mit dem Corona-Virus infiziert.

Dem Kläger kommen auch die für Infektionskrankheiten auf der Grundlage der Berufskrankheiten-Verordnung geltenden Erleichterungen der Anerkennung eines Dienstunfalls nicht zu Gute. Er war durch seine Tätigkeit der Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus nicht in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt wie in den gesetzlich genannten Fällen einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (26.06.2025)
Aktenzeichen BVerwG 2 A 10.24
Pressemitteilung des BVerwG vom 26.6.2025
Whitepaper KI-Verordnung viertel quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren