Gesetzliche Unfallversicherung

Corona wird häufig als Berufskrankheit anerkannt

28. Januar 2026
Corona-Test
Quelle: pixabay

In sechs von zehn Fällen erkennen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, also Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall an. Das hat die Bundesregierung mitgeteilt.

Bis Ende des Jahres 2024 haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger von insgesamt rund 628.500 gemeldeten COVID-19-Erkrankungen rund 396.000 Fälle als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt – das entspricht einer Anerkennungsquote von 63 %, wie die Bundesregierung in einer Antwort (BT-Drucks 21/3714) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke berichtet.

Die Regierung betont, dass es für die Anerkennung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfsall unerlässlich sei, dass eine berufliche Verursachung festgestellt werde. Denn die gesetzliche Unfallversicherung sei, anders als die Kranken- und die Rentenversicherung, als ein kausales Entschädigungssystem strukturiert. 

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist das »Berufskrankheitengeschehen weiterhin vom Abklingen der COVID-19-Pandemie geprägt«. Die Zahl der Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich zurückgegangen. Im Berichtsjahr 2024 wurden 104.468 Verdachtsanzeigen gestellt (2023: 150.368). Daraus ergibt sich zum Vorjahr ein Rückgang um 30,5 %. Auch die Zahl der Anerkennungen verzeichnete mit 29.306 Fällen einen weiteren Rückgang (2023: 74.930). 

Insgesamt gesehen ist im Jahr 2024 die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle um 3,4 % auf 810.399 zurückgegangen (Stand 2023: 838.792). Darunter waren 440 tödliche Arbeitsunfälle (2023: 499).

Es gab auch weniger meldepflichtige Wegeunfälle als im Jahr zuvor: Mit 175.560 Wegeunfällen wurde ein Minus von 5,9 % verzeichnet. Die tödlichen Wegeunfälle sind auf 219 Fälle gesunken (2023: 225).

Lesetipp der Redaktion

Mehr zum Thema Berufskrankheiten finden Sie in der Fachzeitschrift »Gute Arbeit« 11/2025 im Beitrag »Das BK-Recht als Herausforderung«. 

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Quelle

Mitteilungen des Deutschen Bundestags vom 27.1.2026 und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 10.12.2025

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