Arbeitsverhältnis

Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

09. Dezember 2019 Crowdworker
Crowdworker
Quelle: pixabay

Sind Crowdworker Arbeitnehmer – oder arbeiten sie selbständig? Mit dieser Frage hat sich das LAG München jetzt befasst. Zum Nachteil der Crowdworker entschied es, dass diese nicht bei der Plattform, die ihnen die Aufträge vermittelt, angestellt sind. Damit unterliegen sie auch nicht dem Arbeitnehmerschutz.

Der beklagte Betreiber einer Internetplattform führt u.a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sogenannte »Crowd« an »Crowdworker« vergeben.

 

Was ist Crowdworking überhaupt?

Als Crowdwork oder Crowdsourcing bezeichnet man die digitale Arbeitsvermittlung über so genannte Crowdsourcing-Plattformen. Dabei werden verschiedene Tätigkeiten, wie das Texten von Produktbeschreibungen , das Recherchieren von Adressen – aber auch Programmierarbeiten durch Unternehmen – über das Internet ausgeschrieben. Die Plattformen fungieren dabei als Vermittler zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Bei diesen Plattformen können sich die Crowdworker registrieren und für Arbeitsaufträge bewerben, die sie für meist geringes Entgelt bearbeiten können. Ob sie den Auftrag tatsächlich erhalten, entscheidet die Plattform.

Im vorliegenden Fall gab es zwischen dem Betreiber der Internetplattform und dem klagenden »Crowdworker« eine so genannte »Basisvereinbarung«. Der Abschluss der Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge, die in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden, zu übernehmen.

Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten.

Voraussetzungen für einen Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich im Allgemeinen darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist.

Basisvereinbarung erfüllt Voraussetzungen für Vertrag nicht

Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages. Die Basisvereinbarung erfüllt die Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält.

Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich ausverschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann.

Die Basisvereinbarung konnte deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat nicht entschieden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dies war für die Entscheidung nicht relevant, weil die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen im Klagewege geltend gemacht werden kann, was vorliegend nicht der Fall war.

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

LAG München (04.12.2019)
Aktenzeichen 8 Sa 146/19
PM des LAG München vom 4.12.2019
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