Regressansprüche

»Dafür haften Sie mir...«

28. März 2025
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von succo

Bestimmte Aufgaben sind für Beschäftigte mit einem erhöhten Haftungsrisiko verbunden: Fehler oder Fahrlässigkeit können erhebliche finanzielle Schäden verursachen. Dass Fehler passieren, ist klar – die Frage lautet jedoch: Wer muss für die Folgen aufkommen? Bernd Spengler erklärt in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2025 ab Seite 8, wie Betriebsräte helfen und vorbeugen können.

Für viele Beschäftigte und Betriebsräte ist es eine überraschende Information: Arbeitgeber in Deutschland können Mitarbeitende auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dabei sind entsprechende Fallkonstellationen nicht selten.

Beschäftigte können zum einen Sachschäden an teuren Geräten und Maschinen verursachen. Zum anderen können sie durch Fehler bei der Bearbeitung von Geschäftsvorgängen erhebliche Vermögensschäden bewirken (sog. Innenhaftung). Überdies sind auch Schädigungen von Kunden, Patienten oder betriebsfremden Dritten (sog. Außenhaftung) denkbar. 

Anspruchsrundlage der Arbeitnehmerhaftung

Die rechtliche Grundlage zur Klärung der Haftungsfrage in solchen Fällen findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 280 BGB. Demnach kann der Gläubiger (Arbeitgeber) im Fall einer Pflichtverletzung von Beschäftigten als »Schuldnern« der Arbeit Schadensersatz verlangen. Als spezielle arbeitsrechtliche Regelung sieht § 619 a BGB vor, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu beweisen hat. Die Mitarbeitenden sind also des Nachweises enthoben, dass sie den Schaden nicht zu vertreten haben. 

Wenn das Gesetz »zu vertreten« formuliert, heißt das, dass derjenige für jegliche Form der Fahrlässigkeit (leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit) und für Vorsatz haftet, § 276 BGB. Fahrlässigkeit ist dabei vereinfacht das »Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt«, also das Versehen bis hin zur Gedankenlosigkeit und Handeln gegen den gesunden Menschenverstand; Vorsatz hingegen ist das bewusste Wollen, also die absichtliche Schädigung. 

Zahlreiche Risiken für Beschäftigte

Allein die Sachverhalte, die die höchstrichterliche Rechtsprechung beschäftigt haben, zeigen, welche Risiken sich damit für Arbeitnehmer*innen auftun. Wenn die Narkoseärztin versehentlich die falsche Bluttransfusion beim Patienten verwendet, wenn ein Baggerfahrer eine Gasleitung trifft, weil der Polier vergessen hat, ihm deren Lage mitzuteilen, wenn der Gabelstabler am Rolltor hängen bleibt, wenn der Mitarbeiter im Auto mit dem Handy telefoniert und bei Rot in die Kreuzung einfährt oder die Reinigungskraft das MRT beschädigt, dann sind das Schäden, die existenzgefährdende, finanzielle Dimensionen für Beschäftigte annehmen können. 

Grundzüge der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkannte dies und sah ursprünglich eine Einschränkung der Haftung bei sog. gefahrgeneigter Arbeit als notwendig an. Daraus entwickelten die höchsten deutschen Arbeitsrichter dann die generellen Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung, die der Tatsache Rechnung zollten, dass auch die sorgfältigsten Mitarbeitenden im Laufe ihres Arbeitslebens einmal aus leichter Fahrlässigkeit und Unaufmerksamkeit Schäden verursachen können.

Letztlich verwirklicht sich hier das Betriebsrisiko eines Unternehmens, wenn es sich der Arbeitskraft von Menschen bedient. Ließe man es außer acht, stünde das Risiko der Beschäftigten, selbst bei leichtester Fahrlässigkeit in Haftung genommen zu werden, in keinem Verhältnis zu der potenziell hohen Schadensposition. 

Haftungsabstufungen in der Arbeitnehmerhaftung

  • Vorsätzliches Handeln – volle Haftung
  • Grobe Fahrlässigkeit – volle oder überwiegende Haftung
  • Mittlere Fahrlässigkeit – anteilige Haftung
  • Konkretes Mitverschulden des Arbeitgebers

Den vollständigen Beitrag könnt ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2025 ab Seite 8 lesen und dort mehr erfahren. 

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