Das gilt bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Ein Arbeitsunfall kann jeden treffen und bringt oft viele Probleme mit sich. Auch Berufskrankheiten, die durch besondere Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht werden, werfen oft zahlreiche Fragen auf. Welche rechtlichen Ansprüche und Unterstützungsmöglichkeiten gibt es und gegen wen können Betroffene diese richten? Unser Experte Prof. Olaf Deinert klärt auf und zeigt, an welche Versicherungen man sich wenden kann, um die notwendige Unterstützung zu erhalten.
Was versteht man unter einem Arbeitsunfall und einer Berufskrankheit?
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind die beiden sogenannten Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihr Vorliegen sind Voraussetzungen für Leistungen der Versicherung. Dabei ist der Arbeitsunfall (§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII) ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper, einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Demgegenüber sind Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII) solche Krankheiten, die regelmäßig durch besondere Einwirkungen bei der Tätigkeit verursacht werden, denen Versicherte stärker ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Im Unterschied zum Arbeitsunfall sind die Einwirkungen einer Berufskrankheit nicht zeitlich begrenzt.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die Anerkennung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten?
Für beide Versicherungsfälle setzt das SGB VII voraus, dass sie Folge einer versicherten Tätigkeit, d. h. der Beschäftigung, sind. Wer etwa vom Auto überfahren wird, während der Wochenendeinkauf erledigt wird, erleidet keinen Arbeitsunfall, weil dies nicht Folge einer versicherten Tätigkeit ist. Geschieht das hingegen während der Tätigkeit als Paketzusteller, kann es sich um einen Versicherungsfall handeln. Das ist aber nicht in allen Fällen leicht zu beurteilen. Wenn jemand beispielsweise nach Feierabend zum Briefkasten geht, um einen Brief einzustecken, was während der Arbeit vergessen wurde, kann „privatwirtschaftliches“ oder versichertes Tätigwerden gegeben sein. Hier ist die Handlungstendenz des bzw. der Versicherten entscheidend. Im vorliegenden Fall läge eine versicherte Tätigkeit vor.
Dabei hat die Rechtsprechung die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung entwickelt. Entscheidend ist danach, ob die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung für den Versicherungsfall gewesen ist. Sie muss also (mit) zum Eintritt eines Unfalls oder einer Krankheit geführt haben. Wenn die versicherte Tätigkeit dafür keine Rolle gespielt hat, fehlt es an der wesentlichen Bedingung, sodass keine Leistungen der Unfallversicherung in Betracht kommen. Wer also während der Pandemie an COVID-19 erkrankt ist, kann sich nur dann auf einen Arbeitsunfall berufen, wenn die Ansteckung bei der beruflichen Tätigkeit erfolgte. Ebenso bedarf es eines solchen Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Versicherungsfall und dem eingetretenen Schaden, also gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. dem Tod.
Besonderheiten ergeben sich dadurch, dass der Gesetzgeber den Versicherungsfall erweitert hat, indem bestimmte Tätigkeiten, die eigentlich nicht zur Beschäftigung gehören, gesetzlich dennoch als versicherte Tätigkeiten bezeichnet werden. Dazu gehören die sogenannten Wegeunfälle. Wer einen Unfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit erleidet, steht daher ebenfalls unter Unfallversicherungsschutz. Klargestellt hat der Gesetzgeber inzwischen, dass eine versicherte Tätigkeit auch im Homeoffice stattfinden kann.
Bei den Berufskrankheiten kommt hinzu, dass es im Allgemeinen nicht schon genügt, dass die Tätigkeit wesentliche Bedingung der Erkrankung ist, vielmehr werden nur solche Krankheiten erfasst, die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgelistet sind. Hier gilt das Listenprinzip, wobei es eine Besonderheit für sogenannte Wie-Berufskrankheiten in § 9 Abs. 2 SGB VII gibt: Eine Krankheit, die nicht in der Liste ist, aber nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste entspricht, ist ebenfalls als Berufskrankheit anzuerkennen.
Welche Leistungen können Betroffene von der gesetzlichen Unfallversicherung erwarten?
In erster Linie haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit können sie für bis zu 78 Wochen Verletztengeld in Höhe von 70 % des Durchschnittseinkommens beanspruchen. Gegebenenfalls besteht Anspruch auf Rehabilitationsleistungen. Bei Pflegebedürftigkeit können Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Wer infolge des Versicherungsfalls erwerbsgemindert ist, hat Anspruch auf eine Verletztenrente unter den Voraussetzungen der §§ 56 ff. SGB VII. Die Rente beträgt bei voller Erwerbsminderung zwei Drittel des bisherigen Jahresarbeitsverdiensts, bei einer geringeren Erwerbsminderung entsprechend weniger. Bei Todesfällen kommen Hinterbliebenenleistungen, allen voran die Hinterbliebenenrenten, in Betracht.
Im Hinblick auf die Leistungen der Unfallversicherung hat der Gesetzgeber umgekehrt Ansprüche wegen des Versicherungsfalls gegen Arbeitgeber und Arbeitskollegen in den §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen pauschalen Ausschluss, ohne dass es darauf ankommt, ob der einzelne Schadensposten tatsächlich durch die Unfallversicherung gedeckt wird, was beim Schmerzensgeld besonders hart sein kann. Das ist aber nach der Rechtsprechung verfassungskonform.
Wie läuft das Verfahren zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ab?
Die Unternehmen, also die Arbeitgeber, sind nach § 193 SGB VII verpflichtet, Arbeitsunfälle, die voraussichtlich mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen, sowie tödliche Arbeitsunfälle dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Die Anzeige muss dem Versicherten in einem barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger, regelmäßig die zuständige Berufsgenossenschaft, prüft dann im Rahmen eines normalen Sozialverwaltungsverfahrens das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Anzeige ist aber keine unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung. Auch wenn es an ihr fehlt, muss der Versicherungsträger einen Versicherungsfall prüfen. Das wird erleichtert durch den Umstand, dass speziell zugelassene Fachärzte im sogenannten Durchgangsarztverfahren bzw. besonders zugelassene Krankenhäuser im sogenannten Verletzungsartenverfahren eingeschaltet werden. Auch können Versicherte selbst die Feststellung eines Versicherungsfalls bzw. Leistungen der Unfallversicherung beantragen. Gegen ablehnende Entscheidungen sind die Möglichkeiten des Widerspruchs und der Klage zum Sozialgericht gegeben. Wenn es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt, tritt regelmäßig die gesetzliche Krankenversicherung ein.
Welche Nachweise müssen Betroffene erbringen, um ihre Ansprüche geltend zu machen?
Versicherte müssen vor allem nachweisen, dass der Unfall oder die Krankheit infolge einer versicherten Tätigkeit geschehen ist und dies zu Gesundheitsschäden geführt hat. Der Nachweis der wesentlichen Bedingungen lässt sich häufig schwer führen, die bereits vorhin genannte COVID-19 Erkrankung bei der Arbeit ist ein gutes Beispiel dafür. Es genügt daher für den Nachweis, wenn die Ursächlichkeit hinreichend wahrscheinlich ist. Dann trägt der Versicherungsträger die Feststellungslast, dass es sich nicht um eine rechtlich wesentliche Bedingung handelt. Der Nachweis der gesundheitlichen Folgen lässt sich dagegen regelmäßig unter Einbeziehung behandelnder Ärzte führen.
Was kann der Arbeitgeber zur Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beitragen?
Arbeitgeber sind zunächst in die Präventionsbemühungen der Unfallversicherungsträger einbezogen. Sie müssen vor allem die bindenden Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 15 SGB VII beachten. Wichtig ist vor allem das Ineinandergreifen von Arbeits(sicherheits)recht und Präventionsziel der Unfallversicherung. Damit sind sämtliche arbeitsschutzrechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers, besonders Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unterweisung nach § 12 ArbSchG angesprochen.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Unterstützung von Arbeitnehmern in solchen Fällen?
Dem Betriebsrat kommt in dem Zusammenhang eine wichtige Rolle zu. Er kennt die Besonderheiten des Betriebs und die Gefahren für die Arbeitnehmer. Dabei hat er das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz. Allerdings reicht das Mitbestimmungsrecht nur so weit wie die Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers: Was dem Arbeitgeber gesetzlich, durch Unfallverhütungsvorschriften oder andere Vorschriften des Arbeitsschutzrechts abschließend vorgegeben ist, unterliegt nicht der Mitbestimmung. Dort aber, wo dem Arbeitgeber Gestaltungräume verbleiben, kommt der Betriebsrat ins Spiel. Sollte es zum Arbeitsunfall kommen, muss der Betriebsrat zudem nach § 193 Abs. 5 SGB VII in das Verfahren der Anzeige des Arbeitgebers eingebunden werden.
Der Interviewpartner
Prof. Dr. Olaf Deinert lehrt Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Göttingen. Er ist (Mit-)Autor sowie (Mit-)Herausgeber von Kommentaren und Fachbüchern zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht im Bund-Verlag.
Noch kein Abo von »Arbeitsrecht im Betrieb«?
Jetzt zwei Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!
© bund-verlag.de (EMS)