Desk Sharing - wann beginnt die Mitbestimmung?
Das war der Fall
Es geht um eine Einigungsstelle wegen der Einführung von Desk Sharing und einer Clean-Desk-Policy in einem Betrieb. Bisher arbeiteten die Beschäftigten in Großraumbüros mit fest zugewiesenen Arbeitsplätzen und Trennwänden. Eine Gefährdungsbeurteilung für die neuen Bedingungen lag noch nicht vor. Der Betriebsrat hält die Maßnahmen für mitbestimmungsflichtig und verlangt die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Der Arbeitsgericht Heilbronn entschied, dass die Einigungsstelle nicht zuständig sei. Es argumentierte, dass das Desk Sharing lediglich das Arbeitsverhalten betreffe und daher nicht mitbestimmungspflichtig sei (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Zudem wurde kein elektronisches Buchungssystem eingesetzt, sodass § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht anwendbar war. Auch eine Gefährdung der Mitarbeiter konnte nicht nachgewiesen werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Das sagt das Gericht
Das LAG differenzierte und erkannte in bestimmten Aspekten ein Mitbestimmungsrecht an. Zwar sind die Einführung von Desk Sharing und die Clean-Desk-Policy allein keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, da sie das Arbeitsverhalten betreffen. Eine Anweisung, persönliche Gegenstände während der Abwesenheit wegzuräumen, ist ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig.
Wird jedoch bestimmt, wo diese Gegenstände aufzubewahren sind – etwa in bestimmten Schränken oder Lockern – greift das Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Diese Regelungen beeinflussen, welche privaten Dinge überhaupt mitgebracht werden dürfen, da sie die Art und Größe der Aufbewahrungsflächen vorgeben. Das Ordnungsverhalten sei daher betroffen.
Auch die Nutzung von Betriebsflächen für Pausen- und Arbeitszwecke kann das Ordnungsverhalten betreffen und unterliegt der Mitbestimmung. Das LAG forderte die Einigungsstelle dazu auf, dies genauer zu prüfen. In anderen Punkten folgte das LAG weitgehend den Argumenten des Arbeitsgerichts.
Praxistipp für Betriebs- und Personalräte
Da es sich beim Desk Sharing um ein relativ neues Arbeitsplatzkonzept handelt, ist im Detail rechtlich vieles unklar. Auch wenn die Entscheidung für ein solches Konzept selbst nicht mitbestimmungspflichtig ist, kommen je nach Ausgestaltung vielfältige Beteiligungsrechte in Betracht - sowohl in Betrieben als auch in Dienststellen. Deshalb sollten sollten Betriebsrat und Personalrat unbedingt eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn aushandeln, die Buchungssysteme, Nutzungsregeln, Datenschutz, technische Ausstattung und Verfügbarkeit der Arbeitsplätze regelt.
Das schafft Transparenz und schützt die Mitarbeiterrechte. Der Betriebsrat oder Personalrat muss sicherstellen, dass alle Arbeitsplätze ergonomisch sind und den gesundheitlichen Bedürfnissen entsprechen. Besondere Bedürfnisse, z.B. die Barrierefreiheit der geteilten Arbeitsplätze müssen berücksichtigt werden. Hier sollte sich der Betriebs- oder Personalrat eng mit dem Arbeitsschutzausschuss und der Schwerbehindertenvertretung abstimmen.
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Quelle
Aktenzeichen 21 TaBV 7/24