Fragerecht

Die Frage nach der Schwerbehinderung

25. Januar 2022
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Quelle: © Jeanette Dietl / Foto Dollar Club

Wann der Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren überhaupt noch danach fragen darf, ob Bewerberinnen und Bewerber schwerbehindert oder gleichgestellt sind, ist umstritten, aber einige Detailfragen sind bereits entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat über die Zulässigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung im Rahmen einer Einstellung nach wie vor inhaltlich immer noch nicht abschließend entschieden. Dennoch lässt sich eine Tendenz ableiten.

Frage im Bewerbungsverfahren

Grundsätzlich ist die Frage nach einer Schwerbehinderung unzulässig, weil sie eben unmittelbar und direkt an die von § 164 Abs. 2 SGB IX i.V.m. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützte Eigenschaft der Schwerbehinderung anknüpft und damit eine unmittelbare Benachteiligung darstellt (bspw. LAG Hamm 19.10.2006 – 15 Sa 740/06, LAG Hessen 24.3.2010 – 6/7 Sa 1373/09). Sie muss daher nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Man darf also auf eine unberechtigte Frage mit einer Lüge »kontern«. Die Frage vom Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung darf nur gestellt werden, wenn sie eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die berufliche Tätigkeit darstellt.

Hinweis in Stellenanzeige erlaubt

Sollte der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Erfüllung der Beschäftigungsquote, wie in § 154 SGB IX beschrieben, nachkommen wollen, ist ihm das auch durch einen entsprechenden Passus in der Stellenanzeige möglich, beispielsweise: »Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung besonders berücksichtigt.« Damit bleibt es den Bewerbern überlassen, ob diese ihre Schwerbehinderung kundtun oder nicht.

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Den vollständigen Text von Matthias Gillmann findet Ihr in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 1/2022, S. 8 ff. Jetzt 2 Ausgaben gratis testen und direkt online Zugriff auf das Archiv mit allen Ausgaben erhalten.

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