Betriebsverfassungsgesetz

Digitale Betriebsversammlungen sind jetzt möglich

13. Mai 2020
Videokonferenz
Quelle: pixabay

Der Betriebsrat ist verpflichtet, einmal pro Quartal eine Betriebsversammlung abzuhalten. Das erscheint während der aktuellen Corona-Pandemie schwierig. Was können Gremien jetzt tun? Die wichtigsten Fragen beantwortet Fachanwältin für Arbeitsrecht Regina Bell in der »Computer und Arbeit« 5/2020.

Mit dem Wissen, dass insbesondere größere Veranstaltungen zur Ausbreitung des Coronavirus beigetragen haben, fragen sich Betriebsräte zu Recht, ob anstehende Betriebsversammlungen verschoben werden oder ausfallen sollten.

Müssen Betriebsräte aktuell Betriebsversammlungen absagen?

Was unter normalen Umständen zu einer Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG geführt hätte, kann aktuell geboten sein, um das Infektionsrisiko der Beschäftigten nicht durch den persönlichen Kontakt zu einer größeren Gruppe Menschen zu erhöhen. Jeder Betriebsrat wird deshalb eine Abwägung vornehmen müssen zwischen dem Gesundheitsschutz der Belegschaft und dem Kommunikations- bzw. Informationsinteresse der Beschäftigten sowie des Gremiums. Hierbei wird eine Rolle spielen, wie die aktuellen Empfehlungen bzw. staatlichen Vorgaben lauten und ob die Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen im Versammlungsraum und auf dem Weg dorthin umgesetzt werden können. In die Überlegungen einfließen sollte auch die betriebliche Situation: Sind nahezu alle Beschäftigten im Home-Office bzw. in Kurzarbeit »null« oder sind sie unverändert im Betrieb, der Produktion, der Pflege, dem Verkauf eingesetzt? Zu diskutieren wäre auch, ob Teilversammlungen nach § 42 Abs. 1 BetrVG eine Möglichkeit sein könnten, den Gesundheitsschutz ausreichend berücksichtigen zu können. Kommt ein Betriebsrat zum Ergebnis, dass die Einberufung einer Betriebsversammlung die Gesundheit der Beschäftigten zusätzlich gefährdet oder gefährden kann, sollte er beschließen, diese ggf. ans Ende des Quartals zu verschieben oder in letzter Konsequenz auch ausfallen zu lassen.

Sollten abgesagte Versammlungen nachgeholt werden?

Ein »Nachholen« ausgefallener Betriebsversammlungen kennt das Gesetz nicht. Sobald der Betriebsrat zur Auffassung gelangt, eine Betriebsversammlung kann ohne gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt
werden, sollte er dazu einberufen und den gesetzlichen Rhythmus des § 43 Abs. 1 BetrVG wieder aufnehmen. Wenn sehr viele Themen auf der Tagesordnung stehen, kann die Betriebsversammlung länger dauern als üblich, ggf. auch mehrere Tage. Stellt sich heraus, dass trotzdem noch Bedarf an Information und Austausch besteht, bietet § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG die Möglichkeit einer zusätzlichen Betriebsversammlung pro Kalenderhalbjahr. Für den dazu nötigen Beschluss muss sich der Betriebsrat überlegen, warum diese zusätzliche Versammlung aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, beispielsweise weil ein für die Belegschaft wichtiges und jetzt aktuelles Thema noch nicht abschließend mit den Beschäftigten erörtert werden konnte. Weitere Betriebsversammlungen kann der Betriebsrat nach § 43 Abs. 3 BetrVG zwar durchführen, doch finden sie nur dann während der Arbeitszeit statt, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Ist das nicht der Fall, besteht kein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung der Arbeitsvergütung, der Vergütung zusätzlicher Wegezeiten oder der Erstattung der Fahrtkosten.

Können Betriebsversammlungen jetzt auch digital stattfinden?

Ja. Am 23. April 2020 beschloss der Bundestag, einen neuen § 129 in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufzunehmen. Dieser erlaubt es, Betriebsversammlungen, Betriebsratsversammlungen sowie Jugend- und Auszubildendenversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchzuführen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. März 2020 und tritt am 1. Januar 2021 außer Kraft (...).

Den vollständigen Beitrag mit vielen weiteren Fragen und Antworten lesen Sie in »Computer und Arbeit« 5/2020.

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