Dürfen Beschäftigte Weihnachtsgeschenke annehmen?
Dürfen Beschäftigte Geschenke von Kunden, Geschäftspartnern etc. annehmen?
Wie heißt es doch so schön »kleine Geschenke erhalten die Freundschaft«. Dieses Sprichwort wird auch in der Geschäftswelt gelebt und aus arbeitsrechtlicher Sicht spricht grundsätzlich erstmal nichts dagegen, dass Beschäftigte Geschenke von Kunden und Geschäftspartnern annehmen. Allerdings sollte es sich bei den Geschenken nur um kleine Aufmerksamkeiten handeln, denn erlaubt ist nur die Annahme sogenannter geringwertiger Geschenke.
Der Begriff »geringwertig« lässt sich dabei leider nicht genau eingrenzen, aber die Annahme der üblichen »Give-Aways« wie z. B. Kugelschreiber, Notizblöcke, Schlüsselanhänger kann den Beschäftigten in der Regel keine Schwierigkeiten bereiten. Allerdings sollte man vorsichtig sein, wenn das (Geld-)Geschenk einen Wert von ca. 35 EUR überschreitet.
Welche Geschenke dürfen nicht angenommen werden? Was ist die Gefahr?
Wenn der Geschäftspartner an das Geschenk eine bestimmte Erwartung oder Forderung knüpft, besteht immer im Hinblick auf § 299 Strafgesetzbuch (StGB) die Gefahr, dass der Vorgang als strafbare Korruption gewertet wird.
Neben dem bloßen Wert des Geschenkes muss also immer auch im Blick behalten werden, wie beeinflussbar der Beschäftigte in seiner Position ist, und in welchem Zusammenhang die Schenkung erfolgt. Da allein die Gefahr einer Schädigung des Arbeitgebers ausreicht, ist schnell mit arbeitsrechtlichen Folgen zu rechnen.
Denn auch wenn es nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich geschrieben steht, besteht eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers zur Unbestechlichkeit. Kommt es zu einer Verletzung dieser Treuepflicht, droht dem Beschäftigten – ggf. sogar ohne eine vorherige einschlägige Abmahnung – die Kündigung (so z. B. LAG Rheinland-Pfalz 16.1.2009 – 9 Sa 572/08).
Wie sollen sich Beschäftigte bei unangemessenen Geschenken verhalten?
Die Annahme unangemessener Geschenke muss strikt abgelehnt werden und auch darüber hinaus gilt: Der Arbeitgeber sollte immer über die Annahme eines Geschenks in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Geschenke – auch ungeachtet ihres Wertes – an die Privatadresse des oder der Beschäftigten geschickt oder heimlich zugesteckt werden.
Quelle:
»Betriebsrat und Mitbestimmung«12/2023, Seite 3
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