Eingruppierung

Zustimmung ganz oder gar nicht

06. Juli 2016

Wird der Betriebsrat zu einer Eingruppierung angehört, muss er die Anfrage eindeutig beantworten. Eine Zustimmung unter Vorbehalt ist unwirksam. Dass der Arbeitgeber Zugesagte auch einhält, muss der Betriebsrat anderweitig sicherstellen.

Im hiesigen Fall hatte der Arbeitgeber zwei Rettungsassistenten eingestellt und verlangte nun vom Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung. Der Betriebsrat stimmte dieser zu, wie sie vom Arbeitgeber geplant war. Die Zustimmung erklärte er allerdings nur unter der Bedingung, dass die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit auf Basis von 450 Euro ohne Arbeitsbereitschaft 42,8 Stunden betrage.

Der Arbeitgeber war mit der Zustimmungserklärung in dieser Form nicht einverstanden und leitete ein Beschlussverfahren ein. Darin beantragte er, die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Dessau-Roßlau gab dem Arbeitgeber Recht.

Betriebsrat muss eindeutige Erklärungen abgeben

Der Betriebsrat habe mit der Einschränkung bei seiner Zustimmung seine Kompetenzen überschritten. Wenn der Betriebsrat der Auffassung ist, dass die Eingruppierung richtig ist und keine anderen Gründe nach § 99 BetrVG greifen, muss er seine Zustimmung unzweideutig erteilen. Das gebiete der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Tatsächlich ist es wohl so, dass der Betriebsrat hier den falschen Weg gewählt hat, um seinem im Grunde ja berechtigten Anliegen Geltung zu verschaffen. In welchen Fällen der Betriebsrat bei Einstellungen oder Eingruppierungen die Zustimmung verweigern darf, ist gesetzlich vorgegeben. Die Erklärung einer eingeschränkten Zustimmung ist nicht zulässig, die Erklärung ist im Juristendeutsch »bedingungsfeindlich«.

Auch sind die einzelnen Ausgestaltungen des Arbeitsvertrages nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens. Diese sind von den Parteien selbst zu regeln.

Praxistipp:

Natürlich ist es wichtig, dass der Betriebsrat darauf achtet, dass Beschäftigte nur in dem Umfang eingesetzt werden, wie es vereinbart worden ist. Die Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten ist ein wichtiges Anliegen. Es gehört zu den Pflichten des Betriebsrates darauf zu achten, dass entsprechende Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beachtet werden.

Dies ist aber nur etwas, was dann im laufenden Arbeitsverhältnis überwacht, kontrolliert und ggf. gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden kann. Im Vorhinein kann eine solche Vorgabe mit der Zustimmungserklärung jedenfalls nicht verknüpft werden. Der Betriebsrat kann aber stets verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Unterlagen in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt, die er benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Wenn es um kollektive Arbeitszeitregelungen geht, kann der Betriebsrat auch von seinem Initiativrecht Gebrauch machen.

Lesetipp:

Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Online-Betriebsratslexikon unter dem Stichwort »Eingruppierung« .

ArbG Dessau-Roßlau, 09.03.2016 - 10 BV 11/15Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH
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