Teilzeit - Der DGB Rechtsschutz kommentiert

Wochenenddienst benachteiligt Teilzeitkräfte

24. Februar 2016

Eine medizinisch-technische Laborassistentin wird wegen ihrer Teilzeitstelle zu Unrecht benachteiligt, wenn sie für den Wochenenddienst in gleichem Maße herangezogen wird wie Vollzeitkräfte.

Die Klägerin arbeitet in einem rund um die Uhr besetzten Labor. Insgesamt werden dort 4 Teilzeitkräfte und 9 Vollzeitkräfte beschäftigt. Die Klägerin hat nach ihrem Wechsel in die Teilzeit 19,25 Stunden in der Woche und damit die Hälfte der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zu erbringen.

Sie hat sich verpflichtet, auch an Wochenenden zu arbeiten. Der Arbeitgeber beschäftigt sie zweimal im Monat mit je 7,7 Stunden am Wochenende. Die Vollzeitbeschäftigten werden ebenfalls zweimal im Monat mit 7,7 Stunden am Wochenende eingesetzt.

Benachteiligung von Teilzeitkräften durch den Wochenend-Einsatz

§ 4 Abs. 1 TzBfG besagt, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn dafür gibt es einen sachlichen Grund. Der Arbeitgeber setzt die Vollzeitkräfte im gleichen Umfang am Wochenende ein, wie die Teilzeitkräfte.

Dies ist eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung. Es wird ausschließlich an die Arbeitszeit angeknüpft. Teilzeitkräfte werden dadurch im Verhältnis zu Vollzeitarbeitskräften überproportional zur Arbeitsleistung herangezogen.

Die Dauer der Arbeitszeit ist das entscheidende Kriterium. Teilzeitkräfte werden damit schlechter behandelt als Vollzeitkräfte, erst Recht, da dies am Wochenende erfolgt. Die verfügbare Freizeit am Wochenende wird als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen, insbesondere mit Rücksicht auf Ehe und Familie.

Kein sachlicher Grund für die Benachteiligung

Auf die vom Arbeitgeber angestellten Haushaltserwägungen kommt es nicht an. Dass Vollzeitkräfte am Wochenende eher zu Diensten herangezogen werden, liegt in der Natur der Sache. Sie arbeiten eben in Vollzeit und nicht in Teilzeit. Auch die für den Wochenenddienst zu zahlenden Zuschläge führen zu keinem anderen Ergebnis. Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer erhalten diese gleichermaßen. Daher gibt es keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung.

Praxistipp: Betriebsrat und Dienstplan

Bei der Dienstplangestaltung ist der Betriebsrat zu beteiligen (§ 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG). Dadurch kann er großen Einfluss nehmen. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit allgemeine Grundsätze, wer wann, wie zum Dienst herangezogen wird, aufzustellen. Dabei können auch soziale Gesichtspunkte wie Ehe, Familie, gesundheitliche Situation des Betroffenen einfließen. Oft ist es auch so, dass Teilzeitkräfte an einzelnen Tagen lieber mehr arbeiten möchten, um an anderen Tagen nicht arbeiten zu müssen. Sie können dann an diesen Tagen wie Vollzeitkräfte beschäftigt werden. Dies führt sogar beim Arbeitgeber zu einer besseren Planbarkeit.

Wo Teilzeitbeschäftigte häufiger benachteiligt werden

Sonderzahlungen erhalten sie grundsätzlich nur anteilig. Dies ist zulässig.
Teilzeitbeschäftigte werden oft bei Beförderungen übergangen. Die ist nicht zulässig. Auch die Weiterbildungsmöglichkeiten müssen ihnen genauso ermöglicht werden, wie diese Vollzeitbeschäftige erhalten.Die meisten Teilzeitkräfte sind Frauen. Damit kann eine Benachteiligung auch gleichzeitig zumindest eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen.

Lesetipp:

»Gelebte Teilzeit« - Betriebsräte-Preis für Teilzeitarbeit im Außendienst von Christof Herrmann in AiB 2/2016, S. 57-59 .

LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 26 Sa 2340/14

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

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