Schwerbehinderung

Eingliederungszuschuss richtig bestimmen

25. Juli 2019
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Quelle: © Fontanis / Foto Dollar Club

Legen Jobcenter oder Arbeitsagentur die Höhe und die Dauer des Eingliederungszuschusses fest, dann muss die Behörde die Behörde alle Umstände berücksichtigen, die sich aufgrund der Einschränkungen der Stellenbewerberin ergeben. Nur so kann die Förderung zielgerecht festgelegt werden. Das geht aus einer Entscheidung des SG Mannheim hervor.

Vor dem SG Mannheim ging es um die Frage, wie lange und hoch ein Eingliederungszuschuss ausfallen muss, der einem Arbeitgeber zur Eingliederung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 und einer abgeschlossenen Ausbildung zur Industriekauffrau, allerdings ohne Berufserfahrung, gezahlt wird. 

Gesetzlich vorgesehen ist die Zahlung des Eingliederungszuschusses durch Jobcenter und Arbeitsagenturen, wenn Arbeitgeber Personen beschäftigen, deren Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt aufgrund personenbezogener Gründe erschwert ist. 

Für Umfang und Dauer der Förderung muss die Behörde die Einschränkungen bei dem Betroffenen und die sogenannte Minderleistung berücksichtigen. Als Förderung sind bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu acht Jahre möglich. Im Streitfall bewilligte das Jobcenter einen Eingliederungszuschuss von 50% für sechs Monate. Der Arbeitgeber beantragte eine Förderung in Höhe von 70 Prozent für 18 Monate. 

Gericht kann Behörde nicht folgen

Das SG Mannheim hat den Bescheid aufgehoben und das Jobcenter verpflichtet, erneut zu entscheiden, da die Behörde weder Vermittlungshemmnisse wie Alter, die seit mehreren Jahren bestehende Arbeitslosigkeit und die Schwerbehinderung berücksichtigt hatte. Auch der Umstand, dass der geförderten Mitarbeiterin trotz ihrer Ausbildung zur Industriekauffrau wegen ihrer fehlenden Berufserfahrung umfangreiche Kenntnisse in diesem Arbeitsfeld erst neu erlernt werden müssten, fand seitens des Jobcenters keine Berücksichtigung, weswegen der Bescheid mangels oder wegen falscher Ermessensausübung keine Gültigkeit haben konnte.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

SG Mannheim (27.02.2019)
Aktenzeichen S 6 AS 2671/18
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