Mitbestimmung

Einigungsstelle ist für mobile Arbeit zuständig

23. April 2020
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Quelle: © Andres Rodriguez / Foto Dollar Club

Weigert sich der Arbeitgeber, eine Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten abzuschließen, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Mitbestimmung unterliegen bei mobiler Arbeit besonders Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Arbeitszeit und der Arbeitsstätte – so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Das war der Fall

In einem Forschungszentrum mit mehr als 20 Standorten ist mobiles Arbeiten an der Tagesordnung. Eine Betriebsvereinbarung existiert bisher lediglich zu häuslicher Arbeit, also für Mitarbeiter, die bei der Arbeit zwischen ihrem Betrieb und dem häuslichem Arbeitszimmer (Home Office) wechseln.

Die örtlichen Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet. Dieser strebt eine einheitliche Regelung zur mobilen Arbeit an. Der Arbeitgeber verweigert eine solche und bestreitet die Mitbestimmung. Daher verlangt der GBR eine Einigungsstelle zur Regelung der mobilen Arbeit. Das Arbeitsgericht hat diese Einigungsstelle eingesetzt. Dagegen wendet sich der Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG).

Das sagt das Gericht

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gibt dem Betriebsrat Recht und weist die Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Errichtung der Einigungsstelle zurück.

Der Betriebsrat kann die Einigungsstelle zur Regelung der Mobilen Arbeit anrufen. Die Einigungsstelle war hier nicht offensichtlich unzuständig. Mobiles Arbeiten hat immer eine »kollektivrechtliche« Seite. Es sind zahlreiche Mitbestimmungstatbestände betroffen. Denn beim mobilen Arbeiten geht es um:

  • das Festlegen von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich Pausen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
  • datenschutzrechtliche Überwachungsthemen, da mobiles Arbeiten in der Regel mit mobilen elektronischen Endgeräten erfolgt (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
  • Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Für diese Punkte besteht gerade beim mobilen Arbeiten ein erheblicher Regelungsbedarf. Der Betriebsrat hat hier ein echtes Mitbestimmungs- und damit ein Initiativrecht. Er kann folglich die Einigungsstelle anrufen, um eine Regelung per Betriebsvereinbarung zu erzwingen.

Zuständig war hier auch der Gesamtbetriebsrat, da die örtlichen Betriebsräte ihn mandatiert hatten.

Das muss der Betriebsrat beachten

Als Betriebsrat können Sie auf die Bildung einer Einigungsstelle bestehen, wenn es um eine Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung geht. Das ist hier der Fall, sofern es im Betrieb mobiles Arbeiten gibt, der Arbeitgeber diese Arbeitsform also eingeführt hat, ohne eine Betriebsvereinbarung zu treffen. Das mobile Arbeiten ist hier auch nicht bereits in anderen Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen abschließend geregelt. Eventuelle Teilregelungen stehen der Mitbestimmung nicht entgegen.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern weist auch darauf hin, dass die örtlichen Betriebsräte den GBR durch Beschluss beauftragen müssen, damit dieser in einer Angelegenheit tätig werden kann. Das erfordert einen Beschluss des örtlichen Betriebsrats und eine schriftliche Mitteilung an den GBR-Vorsitzenden, dass die Angelegenheit dem GBR übertragen wird (§§ 50 Abs. 2, 27 Abs. 2 BetrVG).

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (25.02.2020)
Aktenzeichen 5 TaBV 1/20
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