Zustimmungsersetzung

Einseitige Erledigungserklärungen können zur Erledigung im Beschlussverfahren führen

25. Juni 2025
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Quelle: © Coloures-pic / Foto Dollar Club

Beantragen Arbeitgeber die Zustimmungsersetzung gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und erklären im Beschlussverfahren in der Beschwerdeinstanz nach § 90 Abs. 2 i. V. m. § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einseitig die Erledigung, hat das zuständige Arbeitsgericht bei Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zu prüfen, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Bestätigt sich die Einstellung, ist das Verfahren trotz der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats erledigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) per Beschluss klargestellt.

Das war der Fall

Die Arbeitgeberin, ein Transportdienstleistungsunternehmen, hatte in der Vergangenheit bereits die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung einer Arbeitnehmerin von Seiten des Betriebsrats ersucht. Das Ersuchen wurde dabei seitens der Arbeitgeberin wieder zurückgezogen und ein neues Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Im dortigen Verfahren erklärte die Arbeitgeberin das Verfahren in zweiter Instanz vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht einseitig für erledigt und leitete ein erneutes Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Der Betriebsrat stimmte der Erledigung nicht zu. Das Landesarbeitsgericht stellte daraufhin das anhängige Verfahren ein. Hiergegen legte der Betriebsrat Rechtsbeschwerde ein, da er der Auffassung war über das Hauptverfahren und die dortigen Anträge sei noch zu entscheiden.

Das sagt das Gericht

Nach Auffassung des BAG trete eine Erledigung des anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahrens ein, wenn Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat ihr ursprüngliches Ersuchen um Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme ausdrücklich zurückziehen. Die Zustimmungsersetzung beantragenden Arbeitgeber könnten anschließend ihre Anträge nach §§ 99, 100 BetrVG zu der vormals beabsichtigen personellen Einzelmaßnahme nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen. Eine Rechtsbeschwerde des Betriebsrats führe nur zu einer Prüfung des Gerichtes, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist. Bestätigt sich die Erledigung, sei das Verfahren erledigt. Für das Vorliegen einer solchen objektiven Erledigung komme es nicht darauf an, ob der Verfahrensgegner die Erledigungserklärung teile oder nicht. Entscheidend sei allein, ob das ursprüngliche Rechtsschutzziel noch erreicht werden könne oder durch veränderte Umstände hinfällig geworden sei.

Eine objektive Erledigung sei immer dann eingetreten, wenn nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens tatsächliche Umstände eintreten, die dazu führen, dass das Antragsbegehren nunmehr unzulässig und unbegründet geworden sei. In diesen Fällen sei das Verfahren von Amts wegen einzustellen, ohne dass über die Anträge der Parteien zu entscheiden sei.Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, setze voraus, dass der Arbeitgeber die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtige. Durch die einseitige Erledigungserklärung der Arbeitgeberin sei im vorliegenden Fall jedoch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, da sie nicht mehr die Versetzung und Umgruppierung der Arbeitnehmerin begehre. Gleiches gelte für den Antrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.

Unerheblich sei, dass die Arbeitgeberin ein neues Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet habe, da es sich um neue, eigenständige personelle Einzelmaßnahmen handle, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahren seien. Dies gelte sowohl für die Versetzung als auch für die Umgruppierung. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats komme es auch nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin zuvor tatsächlich nicht mehr auf der neuen Stelle eingesetzt würde.

© bund-verlag.de (jb)

Quelle

BAG (25.02.2025)
Aktenzeichen 1 ABR 18/24
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