Einwurf-Einschreiben reicht nicht für Nachweis des Zugangs
Das war der Fall
Im Fall ging es um die Frage, ob einer Arbeitnehmerin ein Kündigungsschreiben zugegangen war. Der Arbeitgeber hatte erklärt, das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Juli 2022 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. September 2022 gekündigt zu haben – die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang des Kündigungsschreibens.
Laut Arbeitgeberseite hätten zwei Mitarbeiterinnen das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt, zur Post gebracht und dort am 26. Juli 2022 um 15:35 Uhr als Einwurf-Einschreiben mit einer Sendungsnummer versehen persönlich aufgegeben. Laut Sendungsstatus sei das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Klägerin am 28. Juli 2022 zugestellt worden. Insoweit bestehe ein Anscheinsbeweis des Zugangs der Kündigung.
Das sagt das Gericht
Das BAG gab der Vorinstanz Recht: Das Arbeitsverhältnis war nicht durch Kündigung vom 26. Juli 2022 außerordentlich fristlos oder hilfsweise ordentlich beendet worden. Der Arbeitgeber habe den Zugang der Kündigung nicht nachgewiesen.
Der Zugang der Kündigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BAG voraus, dass sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers – auch in dessen Briefkasten – gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Für den Zugang trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
Der von der Arbeitgeberseite vorgelegte Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens, aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung die jeweilige Postfiliale und die Sendungsnummer ersichtlich sind, sowie der im Internet abgefragte Sendungsstatus mit dem Hinweis, dass die Sendung zugestellt wurde, reichten dem BAG nicht für einen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich der Zustellung.
Ein Anscheinsbeweis greift dem BAG zufolge bei typischen Geschehensabläufen ein, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist.
Die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs begründen laut BAG jedenfalls ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Es fehlten Angaben zum Überbringer der Kündigung (Postbediensteten) sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung. Zudem sage der Einlieferungsbeleg, also der Nachweis der Übergabe des Kündigungsschreibens an die Deutsche Post AG, nichts über eine tatsächlich erfolgte Zustellung der Sendung aus.
Auch den mittels Online-Sendungsverfolgung abrufbaren Sendungsstatus »zugestellt« wertete das BAG als nicht ausreichend: auch das lasse nicht den Schluss zu, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt sei.
Der Arbeitgeber hat es laut BAG versäumt, die Kopie eines Auslieferungsbelegs als Nachweis anzufordern, was innerhalb einer Frist von 15 Monaten, in denen die Deutsche Post AG die Kopien speichert, möglich gewesen wäre.
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Quelle
Aktenzeichen 2 AZR 68/24