Entgelt für Autowerbung ist Arbeitslohn

Die Arbeitgeberin schloss mit einer Vielzahl ihrer Mitarbeiter Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab. Darin verpflichteten sich die betreffenden Arbeitnehmer gegen ein Entgelt von 255 Euro im Jahr, so genannte Kennzeichenhalter mit der Firmenwerbung anzubringen.
Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstellt, und nahm die Arbeitgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Die Arbeitgeberin erhob Klage und machte geltend, das Anmieten der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter sei in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Deshalb handele es sich bei dem gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn.
Das sagt das Gericht
Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Klage abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Auffassung des Finanzamts, dass die Zahlungen der Klägerin Arbeitslohn darstellen.
Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden
Letztes hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen.
Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden.
Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
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Quelle
Aktenzeichen 1 K 3320/18 L
Quelle: Pressemitteilung des FG Münster Nr. 2/2020 v. 04.02.2020 (juris)