Kündigung

»F-Wort« ist nicht zwingend ein Grund für einen Rauswurf

21. November 2025
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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Vulgäre Äußerungen in Richtung eines Vorgesetzten rechtfertigen nicht zwingend eine Kündigung – insbesondere dann, wenn sie eher als allgemeine Kritik an der Mitarbeiterführung anstatt als persönliche Beleidigung zu verstehen sind. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Das war der Fall

Ein Mitarbeiter eines Verteilzentrums erhielt im April 2024 eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben.

Im August 2024 kam es erneut zu einem Zwischenfall: Seine Vorgesetzte behauptete, er habe sie grob beleidigt. Sie sei noch ein Kind, und auf Türkisch habe er gesagt: »Du hast die Mutter der Schicht gef...«. 

Der Beschäftigte verteidigte sich damit, dass der türkische Ausdruck leicht missverstanden werden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden könne. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.9.2024 ordentlich zum 31.10.2024.

Das sagt das Gericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg. Das Gericht hielt es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so wie geschildert getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren, sondern als eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog.

Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Düsseldorf (18.11.2025)
Aktenzeichen 3 SLa 699/24
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zum Urteil vom 18.11.2025
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