Ausstattung

Fahrradlieferanten haben Anspruch auf Fahrräder und Smartphones

01. Juli 2021
Fahrradkurier
Quelle: pixabay

Auslieferer, die Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholen und zu den Kunden bringen, haben Anspruch darauf, dass ihnen der Lieferdienst für ihre Tätigkeit ein Fahrrad und Smartphone zur Verfügung stellt. Sie sind nicht verpflichtet, ihr eigenes Fahrrad und Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden. So das Hessisches LAG.

Das war der Fall

Die zwei klagenden Fahrradlieferanten sind Arbeitnehmer eines Lieferdienstes. In ihren Arbeitsverträgen ist bestimmt, dass sie während der Einsätze Ausstattung (»Equipment«) des Lieferdienstes benutzen, wofür ein Pfand von 100 € einbehalten wird, wie in einem separaten Vertrag geregelt. Zu diesem Equipment gehören weder das Fahrrad noch ein Smartphone. Ein Smartphone ist notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss.
 
Die Fahrer sind nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Außerdem können sie – was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 0,25 € für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen.
 
Der eine Fahrradkurier hatte gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt werden. Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite. Sein Kollege verlangte nur, dass ihm der Lieferdienst für die Auslieferungen ein Smartphone zur Verfügung stelle.

 

Das sagt das Gericht

Beide Fahrradkuriere hatten mir ihren Klagen Erfolg.

Die Arbeitsverträge der Fahrradlieferanten seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssten, benachteilige nach der konkreten Vertragsgestaltung die Lieferfahrer unangemessen. Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trage auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig seien. Damit müsse der Lieferdienst Fahrrad bzw. Smartphone zur Verfügung stellen.
 
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen worden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
 
© bund-verlag.de (ls)

Quelle

Hessisches Landesarbeitsgericht (12.03.2021)
Aktenzeichen 14 Sa 306/20 und 14 Sa 1158/20
PM des Hessischen LAG Nr. 03/2021 vom 24.6.2021
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