Falsche Teilnehmer kippen JAV-Wahl
Das war der Fall
Die Leiterin der Dienststelle hatte die Wahl mit der Begründung angefochten, dass die ca. 50 sogenannten Stipendiaten des BND, von denen vier in die JAV gewählt wurden, nicht wahlberechtigt waren. Ihnen stand das aktive und passive Wahlrecht nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) nicht zu. Bei den Stipendiaten handelt es sich um Studierende an der Universität der Bundeswehr in München in zwei technischen Studiengängen, die eine Kooperation mit dem BND innehat und in einem der Studiengänge unter anderem Praktikanten zum BND schickt. Der andere Studiengang sieht als sogenanntes praxisintegriertes duales Studium auch obligatorische praktische Studienabschnitte mit einer Dauer von insgesamt 18 Wochen beim BND vor.
Das sagt das Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Wahl für ungültig erklärt, weil die Stipendiaten am maßgeblichen Tag der Wahl (23. April 2024) nicht die in § 100 Abs. 1 und 2 BPersVG geregelten Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit erfüllt haben. Es handelt sich nicht um Beschäftigte der Dienststelle. Denn die Stipendiaten sind keine »zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten« (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG).
Voraussetzung wäre ein mit dem BND bestehendes Ausbildungsverhältnis. Ein solches wird allein durch Vereinbarungen über eine Studienfinanzierung auch dann nicht begründet, wenn diese der Nachwuchsgewinnung dienen soll.
Bei den Stipendiaten aus dem dualen Studium fehlt die Beschäftigteneigenschaft, nämlich der Eingliederung in die Dienststelle am Wahltag. Diese setzt voraus, dass der Auszubildende nach den Weisungen der Dienststelle tätig ist. Hieran fehlt es außerhalb der Zeit der ebenfalls nur von Juli bis September abzuleistenden praktischen Studienabschnitte, weil die Ausbildung an der Universität auf der Grundlage des Hochschulrechts und damit unter ihrer alleinigen rechtlichen und tatsächlichen Verantwortung erfolgt.
Die Wählbarkeit aller Stipendiaten ist auch deshalb ausgeschlossen, weil sie eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten im öffentlichen Dienst des Bundes voraussetzt (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG), die von keiner der beiden Studierendengruppen erreicht wird. Da die Stipendiaten nicht wahlberechtigt waren (und sich daher die Bemessungsgrundlage verändert hat), waren für die JAV auch nicht fünf Vertreter zu wählen (§ 101 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG).
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Quelle
Aktenzeichen BVerwG 5 PA 2.24
Pressemitteilung des BVerwG vom 27.8.2025