Beteiligungsrechte

Fehlerhafte Beteiligung des Personalrats

23. Januar 2023
betriebsrat-mitbestimmung-gruppe

Der Personalrat ist bei vielen Maßnahmen zu beteiligen, die die Dienststelle und deren Beschäftigte betreffen. Doch was passiert, wenn der Personalrat entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht oder fehlerhaft beteiligt wird? Rechtsanwältin Manuela Wieland klärt auf in der aktuellen Ausgabe 1/2023 von »Der Personalrat«.

Bei der Beteiligung des Personalrats können verschiedene Fehler auftreten. Zu unterscheiden ist zwischen

  • den Fällen, in denen entgegen der gesetzlichen Vorgaben eine Beteiligung des Personalrats im Vorfeld einer an sich beteiligungspflichtigen Maßnahme überhaupt nicht stattgefunden hat und
  • den Fällen, in denen die Beteiligungsrechte zwar beachtet wurden, bei der konkreten Durchführung des Verfahrens jedoch Fehler unterlaufen sind.

Welche Rechtsfolgen durch eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats ausgelöst werden, ist im BPersVG nur für den Fall der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmer:innen und der fristlosen Entlassung von Beamt:innen festgelegt (§§ 85 Abs. 3, 86 Satz 4 BPersVG). Andere Rechtsfolgen der fehlerhaften Beteiligung des Personalrats legt das BPersVG nicht ausdrücklich fest.

Zu unterscheiden ist zudem, ob die beabsichtigte Maßnahme der Dienststelle ein Verwaltungsakt oder eine andere Form hoheitlichen Handelns ist oder nicht.

Auf ein Verschulden des Dienststellenleiters kommt es im Übrigen nicht an (BAG 27. 9. 2000 – 7 AZR 412/99).

Keine Beteiligung des Personalrats trotz bestehender Beteiligungspflicht

▸ Fälle der Mitbestimmung

In den gesetzlich geregelten Fällen der Mitbestimmung kann eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen. Die Zustimmung des Personalrats muss vor der Umsetzung der Maßnahme durch den Dienstherrn eingeholt werden, eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung, § 184 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ist nicht zulässig (BVerwG 15. 11. 1995 – 6 P 31.93).

Unterbleibt die Beteiligung des Personalrats in Fällen bestehender Mitbestimmung, ist die beabsichtigte Maßnahme unwirksam.

Handelt es sich bei der beabsichtigten Maßnahme der Dienststelle um einen Verwaltungsakt oder eine andere Form hoheitlichen Handelns, führt die fehlerhafte Beteiligung des Personalrats im Fall der Mitbestimmung zwar grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist aber im Wege der Anfechtung, etwa durch Widerspruch oder Klage, von den von der Maßnahme betroffenen Beamten bzw. Beamtinnen geltend zu machen. Nach h. M. bleibt die Wirksamkeit der Maßnahme bis zur Anfechtung ansonsten unberührt.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Manuela Wieland finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 1/2023.

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