Einkommenssteuer

Feuerwehrmann kann Fahrtkosten voll geltend machen

09. Januar 2020
Feuerwehr Brand Feuer firefighters
Quelle: Pixabay | Bild von skeeze

Ein Feuerwehrmann, der seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen leisten muss, kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seine tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Auf die Entfernungspauschale ist er nicht beschränkt - so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Darum geht es:

Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt. Er hat seinen Dienst –  jeweils 24-Stunden-Schichten – nach besonderer Einzelweisung an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Jahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Feuerwehrmann die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend (112 Tage x 30 km x 0,30 EUR = 1.008 EUR).

Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, es sei nur die Entfernungspauschale (112 Tage x 15 km x 0,30 € = 504 €) zu berücksichtigen. Es habe sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zur sog. »ersten Tätigkeitsstätte« gehandelt (§ 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG). Der Einspruch gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos.

Das sagt das Gericht:

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab dem Kläger Recht. Die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache – so das Finanzgericht – sei nicht als »erste Tätigkeitsstätte« im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG anzusehen. Die Vorschrift setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle.

Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, entschied das Gericht. Nach seinem Arbeitsvertrag ist der Kläger verpflichtet, seinen Dienst nach Einzelanweisung an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten. Der Arbeitgeber könne ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern. Dass der Kläger rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen VI B 112/19).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

FG Rheinland-Pfalz (28.11.2019)
Aktenzeichen 6 K 1475/18
FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 8.1.2020
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