Frauen nach Fehlgeburten besser schützen
Durch das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde ein besonderer Kündigungsschutz in Fällen der Fehlgeburt festgelegt. Regenerationszeiten nach einer Fehlgeburt sind aktuell nicht ausdrücklich vorgesehen.
Fehlgeburten im Mutterschutz verankern
Mit der angestrebten Neuregelung soll diese Lücke geschlossen und eine Regenerationszeit für die Frau nach einer Fehlgeburt innerhalb des Mutterschutzes sichergestellt werden.
Dafür plant die Regierungskoalition eine Staffelung der Schutzfristen abhängig vom Fortschritt der bisherigen Schwangerschaft. Dabei solle sichergestellt werden, dass die gesetzliche Festlegung einer Schutzfrist für den Fall der Fehlgeburt sich nicht nachteilig auf die betroffene Frau auswirkt, heißt es in einer Mitteilung des Deutschen Bundestages.
Konkret sieht der Gesetzentwurf gestaffelte Schutzfristen bei einer Fehlgeburt ab der 15. Schwangerschaftswoche (post menstruationem) vor.
Das vorzeitige Ende einer Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt habe einen stärkeren Rückbildungsprozess zur Folge und könne für die betroffene Frau gesundheitliche Folgen haben, die sich langfristig auf ihre Teilhabe auswirken könnten, heißt es unter anderem zur Begründung.
Gesetzentwurf der Union knüpft an psychologischen Fakt an
Die CDU/CSU-Fraktion hat ebenfalls einen Gesetzentwurf (20/14231) zur Neuregelung des Mutterschutzes im Falle einer Fehlgeburt vorgelegt. Hier liegt der Fokus auf der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt. Daher solle durch die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Schutzraum für Frauen geschaffen werden. Mit der Einführung der Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche werde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Allgemeinen die Schwangerschaft der Frau aus psychologischer Sicht als sicher bewertet werde und sich die Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind ab diesem Zeitraum besonders intensiviert, so die Begründung.
Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
Quelle:
Information des Deutschen Bundestages vom 19.12.2025
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