Corona

Freistellung von ungeimpften Pflegern

19. August 2022
Corona-Impfung
Quelle: pixabay

Es besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot für ungeimpfte Mitarbeiter in Pflegeberufen. Ein Pflegeheim darf einen ungeimpften Mitarbeiter aber von der Arbeit freistellen. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet Mitarbeiter zu beschäftigen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben.

Das war der Fall

Zwei Pfleger eines Seniorenheims hatten sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen. Die Betreiberin des Pflegeheimes stellte die Mitarbeiter ab dem 16. März 2022 ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei, weil sie weder einen Impf- noch einen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Diese Entscheidung stütze die Heimleitung auf die nach § 20a Infektionsschutzgesetz seit dem 15.3.2022 bestehende Pflicht für Beschäftigte in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen zu müssen. Hiergegen wehrten sich die Pfleger im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht, das die Anträge abwies. Mit der Berufung verfolgen die Pfleger ihren Antrag auf Beschäftigung weiter.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt und die Anträge abgewiesen. Die beiden Pfleger hätten keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in ihrem Arbeitsverhältnis. Der erforderliche Impf- oder Genesenennachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Wer diese nicht erfülle, der müsse auch nicht beschäftigt werden.

Heimbewohner müssen geschützt werden

Bei einer Abwägung der Interessen der Pfleger an einer Weiterbeschäftigung mit dem Interesse der Heimbewohner vor einer Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit geschützt zu werden, überwiege laut Gericht das Interesse der Senioren.

Hinweis für die Praxis

Seit dem 15. März diesen Jahres gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Institutionen mit besonders gefährdeten Personen, wie Krankenhäusern und Pflegeheimen. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte, die keinen Impfnachweis vorlegen, von der Arbeit freistellen. Ob die Freistellung unbezahlt erfolgen kann, ist bislang von den Gerichten aber noch nicht entschieden worden.

© bund-verlag.de (cs)

Quelle

LAG Hessen (11.08.2022)
Aktenzeichen 5 SaGa 728/22
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