Fristlose Kündigung wegen falscher Zeiterfassung
Darum geht es
Der Arbeitgeber ist ein eingetragener Verein mit insgesamt ca. 540 Beschäftigten. Diese haben einen aus elf Personen bestehenden Betriebsrat gewählt. Die Vorsitzende des Gremiums ist seit 2002 als Juristin bei dem Arbeitgeber, zuletzt in der Rechtsberatung tätig. Sie ist seit 2015 Vorsitzende des Betriebsrats und zur Ausübung ihres Betriebsratsamtes seit Mai 2022 vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Es besteht eine elektronische Zeiterfassung. Außerdem führt die Betriebsratsvorsitzende eigene Aufzeichnungen über ihre Einsätze als Betriebsrat, um ihren Anspruch auf Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 BetrVG) geltend zu machen, wenn Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen ist.
Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs
Seit Anfang 2023 kam es im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten und der Zeiterfassung zu Konflikten zwischen den Beteiligten. Der Arbeitgeber warf der Betriebsratsvorsitzenden u. a. zumindest versuchten Arbeitszeitbetrug in 94 Fällen vor. Denn sieh habe dem Arbeitgeber ihre monatlichen Aufzeichnungen zur Überprüfung gem. § 37 Abs. 3 BetrVG übersandt, die nicht alle ihre in der elektronischen Zeiterfassung aufgezeichneten Arbeitszeitüberschreitungen abbilden, obwohl diese für den Freizeitausgleich maßgeblich sind. Dies betrifft – unstreitig - insgesamt 628 Minuten, die im elektronischen Arbeitszeitkonto an 94 Tagen im Zeitraum vom 17.07.2023 bis 31.03.2024 verzeichnet waren.
Die Betriebsratsvorsitzende kam zudem der Weisung des Arbeitgebers, ihre Tätigkeit am Sitz des Betriebsrates zu erbringen, mehrfach nicht nach und wurde hierfür abgemahnt. Darüber hinaus hat sie die Teilnahme an einem Personalgespräch verweigert.
Der Arbeitgeber leitete am 31.07.2023 ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein, nachdem der Betriebsrat sich geweigert hatte, der fristlosen Kündigung seiner Vorsitzenden zuzustimmen.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass dieses Verhalten der Betriebsratsvorsitzenden einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, § 626 Abs. 1 BGB. Dadurch, dass sie in 94 Fällen insgesamt 628 Minuten in ihren monatlichen Übersichten nicht dokumentierte, habe sie den Arbeitgeber über den Umfang von Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit zumindest zu täuschen versucht und dabei billigend die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich aufgrund der Plus-Salden im Arbeitszeitkonto herbeigeführt.
Die Rechtslage sei der Betriebsratsvorsitzenden nach den ausführlichen Hinweisen des Arbeitgebers hinreichend bekannt gewesen. Ihr sei zudem erkennbar gewesen, dass der Arbeitgeber ihre monatlichen Aufzeichnungen der Überprüfung der Mehrarbeitszeiten zugrunde legte und nicht zwingend mit dem elektronischen Arbeitszeitkonto abgleiche.
Betrug liegt laut Arbeitsgericht schon in der elektronischen Erfassung
Die Betriebsratsvorsitzende kann sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf berufen, zu diesem Abgleich selbst nicht verpflichtet gewesen zu sein, da sie die von ihr gemeldeten Zeiten selbst der Zeiterfassung entnommen habe. Ihr Einwand, es habe sich bei den nicht gemeldeten Zeiten weder um Betriebsratstätigkeiten gehandelt, noch habe sie diese Zeiten gegenüber dem Arbeitgeber als Arbeitszeit geltend gemacht, verfängt nach Auffassung des Arbeitsgerichts ebenfalls nicht. Die Betriebsratsvorsitzende habe selbst vorgetragen, dass die im Zeiterfassungssystem durch „Stempeln“ dokumentierten Zeiten der Arbeitszeit gleichzusetzen und demnach ausschlaggebend für die Gewährung von bezahltem Freizeitausgleich sind. Letztlich sei es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren.
Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt
Es komme nicht darauf an, dass der Arbeitgeber die streitgegenständlichen Zeitdifferenzen bei eingehender Kontrolle durch Einsichtnahme in das Zeiterfassungssystem hätte erkennen können. Aufgrund der Schwere des Vorwurfs hielt das Arbeitsgericht Köln eine weitere Abmahnung für entbehrlich und die Kündigung auch aufgrund des vorherigen abgemahnten pflichtwidrigen Verhaltens und unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit der Betriebsratsvorsitzenden für verhältnismäßig.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle
Aktenzeichen 6 BV 25/24
ArbG Köln, Pressemitteilung 5/2024 vom 8.8.2024