Für Urlaubsabgeltung gilt reduzierte Einkommenssteuer
Das war der Fall
Eine Arbeitnehmerin hatte im Oktober 2020 mit ihrem Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.6.2020 beendet worden ist, und dass der noch offene Erholungsurlaub durch eine Geldzahlung abgegolten wird. Das Arbeitsverhältnis ist im Übrigen vertragsgemäß abgerechnet und abgewickelt worden.
Die Arbeitnehmerin erhielt zusätzlich eine Abfindungszahlung. Sie gab in der Einkommensteuererklärung 2020 neben der Abfindungszahlung auch den für die Urlaubstage erhaltenen Betrag als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG an. Das Finanzamt setzte dafür die volle Besteuerung fest.
Das sagt das Gericht
Abgeltungszahlungen für Urlaubsansprüche sind steuerrechtlich als »Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit« (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zu werten, weil sie auch als nachträgliche Zahlung eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellen. Im Streitfall liegen nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte vor. Bei der Abgeltung des Urlaubsanspruchs handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
Arbeitnehmern steht ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach § 1 des Bundesurlaubgesetzes zu. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht das Gesetz die Abgeltung vor, § 7 Abs. 4 BUrlG. Der Urlaubsanspruch ist untrennbar an die Tätigkeit geknüpft, als dass er ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, wonach sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemisst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Der BFH sehe im Übrigen bereits empfangene Sonderzahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen auf Urlaub als Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 EStG a.F. an.
Arbeit muss nicht tatsächlich geleistet werden
Der steuerrechtlichen Einordnung der Urlaubsabgeltungszahlung stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin in dem abgegoltenen Zeitraum von ihrem ehemaligen Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit tatsächlich nicht ausgeübt hatte – die Urlaubsabgeltung war gekoppelt an den Anspruch auf Erholungsurlaub, der nurt im bestehenden Arbeitsverhältnis entsteht. Die geschuldete Tätigkeit ist der Rechtsgrund für die Zahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs.
Keine Zweifel bestehen angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG daran, dass wirtschaftlich vernünftige Gründe für die Zusammenballung der aus dem Vergleich resultierenden Zahlungen für die Jahre 2018 bis 2020 vorgelegen haben.
Es ist daher eine Neuberechnung der erforderlich.
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Quelle
Aktenzeichen 12 K 1853/23 E