Gehaltskürzung für Betriebsräte unzulässig
Das war der Fall
Ein Betriebsratsmitglied in der Automobilindustrie hatte sich durch Fortbildungen qualifiziert und eine „Führungslizenz“ erworben. Er wurde daraufhin in eine höhere Entgeltstufe II eingeordnet. 2023 kürzte der Arbeitgeber sein Gehalt, um vor dem Hintergrund der neuen BGH-Rechtsprechung mögliche Vorwürfe einer unzulässigen Begünstigung zu vermeiden. Das Betriebsratsmitglied klagte und bekam Recht.
Das Betriebsratsmitglied klagte gegen die Gehaltskürzung – und bekam vor dem Arbeitsgericht recht. (ArbG Braunschweig, 26.09.2023 - 2 Ca 112/23).
Das sagt das Gericht
Das LAG gibt dem Betriebsrat recht. Die Gehaltskürzung stellt eine unzulässige Benachteiligung dar. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Dies gilt auch für die Vergütung.
Ein Betriebsratsmitglied kann Anspruch auf eine höhere Bezahlung haben, wenn es nur aufgrund seiner Tätigkeit nicht in eine höher dotierte Position aufgestiegen ist. Dabei liegt die Beweislast für die unzulässige Benachteiligung grundsätzlich beim Betriebsratsmitglied. Es muss darlegen, dass es ohne die Freistellung erfolgreich auf eine besser vergütete Stelle aufgestiegen wäre oder dass eine Bewerbung nur wegen der Freistellung unterblieben ist.
Hier geht das Gericht davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner Qualifikationen und Fortbildungen und insbesondere durch die Führungsizenz bei einer Bewerbung auf freie Stellen wie die eines „Industrial Engineer“ erfolgreich gewesen wäre. Da er diese Bewerbungen wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht vornehmen konnte, steht ihm die höhere Vergütung zu. Der Arbeitgeber konnte diese Darstellung nicht stichhaltig widerlegen. Das Gericht entschied daher zugunsten des Betriebsratsmitglieds.
Hinweis
Das LAG Niedersachsen hat die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen, aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Diese ist beim Bundesarbeitsgericht unter Aktenzeichen 7 AZR 186/24 anhängig.
Lesetipp
5 Fragen zur neuen Betriebsratsvergütung (12.8.2024)
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Quelle
Aktenzeichen 8 Sa 687/23