Datenschutz

Gesundheitsdaten bleiben Privatsache

14. Mai 2025
Gesundheit
Quelle: pixabay

Beschäftigte müssen es sich nicht gefallen lassen, wenn die Dienststelle ohne ihre Einwilligung ihre Gesundheitsdaten veröffentlicht. Sie haben in solchen Fällen Anspruch auf Schadensersatz. Aber in welcher Höhe? Die Ausgabe 5/2025 von »Der Personalrat« klärt auf – anhand von aktuellen Fällen aus der Rechtsprechung.

Jede Person, der wegen eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen (gemäß Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Das gilt auch für Beschäftigte im beruflichen Kontext.

Ob die Person in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt ist, spielt dabei für den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO keine Rolle. Allerdings bestehen unterschiedliche Rechtswege, es sind also unterschiedliche Gerichte zuständig:

  • Will ein Beamter oder eine Beamtin einen Schadensersatzanspruch wegen eines Datenschutzverstoßes gerichtlich durchsetzen, muss er oder sie sich an die Verwaltungsgerichte wenden (§ 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG).
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hingegen müssen ihre Schadensersatzansprüche bei den Arbeitsgerichten einklagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) Arbeitsgerichtsgesetz − ArbGG; LAG Düsseldorf 1.7.2024 – 3 Ta 85/24).

Aktuelle Fälle aus der Praxis

In zwei aktuellen Entscheidungen haben Gerichte über Schadensersatzansprüche eines Beamten und eines Arbeitnehmers entschieden. In beiden Fällen ging es um Datenschutzverstöße aufgrund der unzulässigen Veröffentlichung von Gesundheitsdaten.

Beamter: 2.500 € Schadensersatz wegen Veröffentlichung von Gesundheitsdaten in einer Stellenausschreibung (VG Stuttgart 20.6.2024 – 14 K870/22)

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Stadt veröffentlichte eine Stellenausschreibung, die per E-Mail an 83 Empfänger verschickt wurde. Darin hieß es unter anderem: »Die Stadt P. mit ca. xx.xxx Einwohnern ist das östliche Eingangstor zur Region S. … Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens zur Untersuchung der Dienstfähigkeit des bisherigen Amtsinhabers hat der Gemeinderat der Stadt P. der Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen festgestellter Dienstunfähigkeit sowie der Wiederbesetzung der Amtsleiterstelle zugestimmt. Deshalb suchen wir eine/n neue/n Leiter/in des Hauptamts.«

Gesundheitsdaten

Geklagt hat hier der bisherige Amtsinhaber. Aus der Stellenbeschreibung lassen sich direkt Gesundheitsdaten zu seiner Person entnehmen. Das sind personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen und aus denen Informationen über ihren Gesundheitszustand hervorgehen. Und soweit in der Stellenazeige die »festgestellte Dienstunfähigkeit« und das Zurruhesetzungsverfahren erwähnt werden, handele es sich dabei um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Nr. 15 DSGVO.

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