Karneval und Fastnacht

Hölle und Teufel im Ausbildungsplan?

09. Februar 2018 Ausbildung, Abmahnung, Weisungsrecht
Maske Theater Oper Operette Kostüm
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Nicht jeden freuen die »tollen Tage«: Eine Auszubildende weigerte sich aus religiösen Gründen, an einer Fastnachtsdekoration mit dem Titel »Vampire, Geister, Teufel und Hölle« mitzuwirken. Dafür durfte ihr Arbeitgeber sie abmahnen, entschied das ArbG Freiburg. Von Matthias Bauer.

Die Klägerin absolvierte seit Oktober 2008 eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der beklagten Stadt. Sie ist im 1. und 2. Ausbildungsjahr noch minderjährig und eine von sieben Auszubildenden. Sie gehört der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Das war ihren Vorgesetzten auch aus dem Einstellungsgespräch bekannt.

Ausbildende Verwaltung ist Fastnachtshochburg

Die Stadt bezeichnet sich als »Hochburg der schwäbisch-alemannischen Fasnacht« (dort ohne "st" geschrieben). Im Rahmen des Stadtmarketings ist die Stadt unter anderem mit Dekorationen im Rathaus beteiligt. An einer »Fasnachtsbar« im Rathaus werden an Fasnacht Mitarbeiter und Öffentlichkeit bewirtet. Seit einigen Jahren wird diese Aufgabe regelmäßig den Auszubildenden zugewiesen. Dies erfolgt durch Anweisung des städtischen Hauptamtes. Die Arbeit für das Stadtmarketing ist nicht ausdrücklich im Ausbildungsvertrag aufgeführt.

Auszubildende lehnt Fastnachts- und Weihnachtsdekoration ab

Beim Vorbereitungstreffen für die Fasnacht im Januar 2009 erfuhr die Klägerin, dass das Motto der Veranstaltung »Vampire, Geister, Teufel und Hölle« lauten würde. In der Folge teilte sie der Stadt schriftlich mit, dass sie sich nicht imstande sehe, an diesen Vorbereitungen oder am Getränkeausschank mitzuwirken.

Die Auszubildende begründete ihre Haltung näher mit Zitaten aus der Bibel. Ihr sei es bereits durch ihr biblisch geschultes Gewissen unmöglich gewesen, an den Weihnachtsvorbereitungen mitzuwirken. Sie habe versucht, für Fastnacht eine Lösung zu finden. Sie glaube aber als Christin an die Existenz des Teufels und könne sich daher nicht im Rahmen der Fasnacht daran mitwirken, diesen zu verharmlosen. Sie sehe im Übrigen die Fastnachtsbräuche in absolutem Gegensatz zu den Geboten der Bibel. Sie betonte jedoch, die Ausbildung bei der Stadt mache ihr Freude und sie sei gewillt, diese fortzuführen.

Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung

Die Stadt bewertete ihre Weigerung als Arbeitsverweigerung und mahnte sie wegen Verstoßes gegen ihre Pflichten als Auszubildende über ihre Eltern ab. Sie erhob Klage beim Arbeitsgericht und forderte, die Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen.


Gericht bestätigt Abmahnung

Das Arbeitsgericht (ArbG) Freiburg/Breisgau wies die Klage ab. Die Abmahnung sei rechtmäßig. Die Stadt habe im Rahmen ihres Ermessens rechtmäßig gehandelt, da die Klägerin als Auszubildende ihre Arbeit unberechtigt verweigert habe. Die beklagte Stadt war berechtigt, der Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung Aufgaben zuzuweisen. Dies ergibt sich aus dem Direktionsrecht (§ 106 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO), das nur seine Grenze
im »billigen Ermessen« findet. 

Die Klägerin müsse den Gewissenskonflikt hinnehmen, der sich für sie aus der Weisung ergibt, bei den Vorbereitungen der Fasnacht zu diesem Motto mitzuarbeiten. Das Gericht erkennt dabei an, dass es sich bei den Ausführungen der Klägerin um aufrichtige Glaubensüberzeugungen und nicht um bloße Schutzbehauptungen handele. Dies zeige sich darin, dass die Klägerin auch die Gefahr weiterer Abmahnungen und sogar des Verlustes des Ausbildungsplatzes offen in Kauf nehme.  
 

Überwiegendes Interesse der Stadt an reibungsfreiem Ablauf

In der Abwägung zwischen der Gewissensfreiheit der Klägerin und dem Interesse der beklagten Stadt am reibungslosen Ablauf ihrer Organisation überwiegt nach Ansicht des Gerichts jedoch das Interesse der Stadt. Die Klägerin habe vorhersehen können, dass sie in ein einer als »Fasnachtshochburg« bekannten Stadt in ihrer Arbeit mit diesem Brauchtum konfrontiert werden würde, egal wie das Motto der jeweiligen Veranstaltung lautet. Die Abmahnung sei daher auch verhältnismäßig gewesen, zumal bei der näher rückenden nächsten Fasnacht eine Wiederholung der Arbeitsverweigerung drohe.
 

Kommentar: »Mich gruselt‘s!«

Von Matthias Bauer, ehemals DGB-Rechtsschutz GmbH

»Mich gruselt´s!« aus: »Märchen von einem, der auszog das Fürchten zu lernen«, seit ca. 1819 Teil der Sammlung »Kinder- und Hausmärchen« der Brüder Grimm.

Man muss nicht ausziehen, um das Fürchten zu lernen. Ab und an überfällt einen dieses Empfinden auch beim Lesen trockener juristischer Literatur im heimischen Kämmerlein. Hier ist es nicht etwa die Teufels- und Dämonenangst der Auszubildenden, sondern die Tatsache, dass Arbeitgeber und Gericht so wenig Einfühlungsvermögen für die Nöte der jungen Frau zeigen.
 
Das Arbeitsgericht selbst räumt ein, dass die Klägerin ihre Überzeugung vom Fastnachtstreiben als einem den dunklen Kräften huldigenden und diese stärkenden Brauch sowohl schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung sehr überzeugend vorgetragen habe. Es wird auch festgestellt, dass eine Gewissensentscheidung und Einstellung nicht hinterfragt werden kann, weil sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung »subjektiver« Natur ist, ohne dass das Arbeitsgericht daraus aber die richtigen Schlüsse zieht.

Familiärer Hintergrund wäre zu berücksichtigen

Stattdessen wird in den Vordergrund der Betrachtung gerückt, dass die Klägerin vor Eintritt ins Ausbildungsverhältnis doch auf diese Tätigkeiten hingewiesen worden sei. Ja und? Hier geht es um eine junge Frau, die Zeit ihres kurzen Lebens der Indoktrination ihrer Eltern ausgesetzt war, sonst wäre sie sicher nicht auf diesem »Trip«. Die psychische Abhängigkeit ist vorauszusetzen, anders lassen sich auch nicht die vorgetragenen Bibelauslegungen erklären. Sie ist daher in einem doppelten Sinne in Not und dadurch schutzwürdig!

Gewissensfreiheit auch im Ausbildungsverhältnis

Wenn man dem dann noch entgegenstellt, dass Gewissensfragen in anderen Zusammenhängen höchst liberal behandelt werden, kann sich noch eine Gänsehaut dazugesellen. Da werden in Gerichtssälen Kreuze abgehängt, weil sich eine Partei dadurch beeinträchtigt fühlt, Muslimas von Sportveranstaltungen befreit usw. Das geschieht im Einzelfall zu Recht.  
 
Aber weil es sich hier um das »Über- und Unterordnungsverhältnis« im Ausbildungsvertrag bzw. Arbeitsvertrag handelt, verfällt man ist ins alte Muster, das im Zweifel dem Geber von Arbeit und Ausbildung die Weisungsbefugnis gibt. Damit wird verglichen, was nicht auf dieselbe Waagschale gehört. Tiefe Angst- und Gewissensnot auf der einen Seite und autoritatives Verhalten wegen lächerlicher Verrichtungen, die nur sehr am Rande mit den Ausbildungsinhalten zu tun haben, auf der anderen Seite.

Zu Zeiten, als das Wünschen noch half

Grimms Märchen wurden 1812 bis 1858 herausgegeben. Nur kurze Zeit später, im Jahre 1869, gab es schon eine »Gewerbeordnung für den deutschen Norddeutschen Bund«, erlassen von Wilhelm I., von Gottes Gnaden König von Preußen (und ab 1871 deutscher Kaiser). Auch schon in der damaligen Gewerbeordnung (GewO) wurde das das oben genannte Weisungsrecht des Dienstherrn in dessen § 109 behandelt.

Die damalige Fassung lautete:
 
»Die Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgebern in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.»
 
Das Arbeitsgericht musste sich leider auf die geltende Fassung der GewO der jungen Bundesrepublik stützen, die nun in § 106 u.a. formuliert:
 
»Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen…. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. …«
 
Mit Blick auf den vorliegenden Fall ein deutlicher Rückschritt. An der »Fasnetveranstaltung« nehmen neben Bürgern und Honoratioren traditionsgemäß gerade auch die Bediensteten der Gemeinde teil und werden dann u.a. von den Azubis bedient. So der Sachverhalt. Die Vorschrift aus der Zeit der Grimms Märchen hätte es schon vom Wortlaut her untersagt, die Gäste des Hausherrn zu bedienen.  
 
Eine Anleihe bei dieser alten Vorschrift hätten die Verantwortlichen auch heute machen können, zumal es nicht zu den ureigenen Aufgaben eine Gemeinde gehört, Fastnachtsveranstaltungen auf Kosten der Gemeindekasse auszurichten. Tradition hin oder her.

Lesetipp:

»Karneval am Arbeitsplatz« - Alle Do´s and Don´ts!
 

Quelle

ArbG Freiburg im Breisgau (14.01.2010)
Aktenzeichen 13 Ca 331/09
Diese Entscheidungsbesprechung erschien erstmals im Newsletter »AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat« vom 4.11.2015
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