Whistleblowing

Hinweisgeberschutzgesetz kommt Mitte Juni

12. Mai 2023
whistle whistleblower Pfeife Trillerpfeife Schiedsrichter Alarm
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von bluebudgie

Mit der Zustimmung des Bundesrats zum Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses am 12. Mai 2023 ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Hinweisgeberschutzgesetz ist nun beschlossene Sache, es wird wohl Mitte Juni in Kraft treten.

Das »Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden« regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.
Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Wichtigste Ziele

  • Gesetzlicher Rechtschutz für alle hinweisgebenden Personen
  • Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung hinweisgebender Personen
  • Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing
  • Einrichtung von internen und externen Meldestellen, an die sich die Hinweisgebenden wenden können, um Rechtsschutz erhalten zu können
  • Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden

Änderungen nach dem Vermittlungsausschuss

Eine Einigung im Vermittlungsauschuss war nötig. Der Grund: Der Bundesrat hatte dem bereits vom Bundestag beschlossenen Gesetz die Zustimmung versagt.

Folgende Änderungen hat der Vermittlungsausschuss gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Fassung erreicht:

  1. Es gibt keine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zuzulassen. Interne und externe Meldestellen sollen dies lediglich ermöglichen.
  2. Erste Anlaufstelle für hinweisgebende Personen soll die interne Meldestelle sein, soweit es sich um Fälle handelt, bei denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann.
  3. Das Hinweisgeberschutzgesetz ist nur anzuwenden bei Informationen über Verstöße, die sich auf den Arbeitgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
  4. Die hinweisgebende Person muss geltend machen, dass die Benachteiligung eine Repressalie ist.
  5. Das Bußgeld bei Verstößen gegen das Gesetz beträgt maximal 50.000 Euro.


© bund-verlag.de (is)

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