Hohe Hürden bei Entlassungen

Personalratsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen während ihrer Amtszeit dem besonderen Kündigungsschutz aus § 47 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 15 Abs. 2 KSchG. Ihr Arbeitsverhältnis kann nur unter den strengen Voraussetzungen des § 626 BGB außerordentlich, mit Zustimmung des Personalrats gekündigt werden. Zweck dieser Vorschriften ist es, den Mandatsverlust aufgrund von willkürlichen außerordentlichen Kündigungen zu verhindern und damit sowohl die unabhängige und ungestörte Amtsausübung des einzelnen Personalratsmitglieds als auch die Kontinuität des Gremiums sicherzustellen.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Da Mitglieder des Personalrats ordentlich nicht kündbar sind, ist bei Ihnen auf die fiktive Kündigungsfrist abzustellen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz gelten würde.
Wichtig: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss immer der letzte Ausweg, die Ultima Ratio, für den Arbeitgeber sein. Deshalb ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann angemessen und damit wirksam, wenn nicht andere mildere Mittel, etwa Abmahnung oder Änderungskündigung, in Betracht kommen.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds rechtens ist:
- Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Einhalten der Erklärungsfrist
- Antrag auf Zustimmung
- Zustimmung / Verweigerung durch den Personalrat
Den vollständigen Beitrag »Hohe Hürden bei Kündigungen« von Miriam Kersting finden Sie in »Der Personalrat« 10/2017, Seiten 8 bis 11.