Hohe Hürden für Ausschluss aus Gremium

2018 war ein sogenannter Hitzesommer. Weil die Temperaturen in den Werkshallen auf über 30 Grad Celsius stiegen, rief der Betriebsrat die Belegschaft auf, Hitzepausen einzulegen – und berief sich auf die Arbeitsschutz-Richtlinie »A3.5 Raumtemperatur«.
Verstoß ja, Ausschluss nein
Der Arbeitgeber verlangte vor Gericht den Ausschluss von acht Betriebsräten aus dem Gremium und begründete dies mit einem Verstoß gegen § 23 BetrVG, die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Einen solchen Pflichtverstoß sah auch das ArbG Nürnberg: Das Vorgehen der acht Betriebsratsmitglieder habe zwar die Grundsätze einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt Allerdings liege keine grobe Pflichtverletzung vor, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen würde.
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Quelle
Aktenzeichen 10 BV 76/18