Homeoffice kann örtliche Zuständigkeit beeinflussen
Das war der Fall
Im Fall geht es um die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei einer Klage gegen den Widerruf der Remote-Tätigkeit. Die klagende Mitarbeiterin hatte ihre Arbeitsleistung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.6.2023 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (6.1.2025) im Homeoffice erbracht. Wohnort und Geschäftssitz des Arbeitgebers sind in unterschiedlichen Gerichtsbezirken. Eine Arbeitsleistung an dem in § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten Arbeitsort in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers wurde nur ausnahmsweise, auf keinen Fall regelmäßig, erbracht.
Das sagt das Gericht
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Gera ergibt sich aus § 48 Abs. 1 a ArbGG. Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Der gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitnehmerin ist in diesem Fall der Ort des Homeoffices, von dem aus sie regelmäßig gearbeitet hat.
Entscheidend ist, wo der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien tatsächlich erbringt, und nicht, wo laut Arbeitsvertrag der Arbeitsort liegt, wenn tatsächlich die Arbeitsleistung an einem anderen Ort erbracht wird.
Ohne Bedeutung ist, ob an dem Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung eine räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht. Ferner ist nicht maßgeblich, ob und von wo aus Arbeitsanweisungen erteilt werden und wo die Zahlung der Vergütung veranlasst wird. Ein vorübergehender Einsatz an einem anderen Ort führt nicht zu einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsorts.
Bei dieser Sachlage kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Remote-Tätigkeit am 5.12.2024 widerrufen worden ist. Die Wirksamkeit dieses Widerrufes ist gerade der Streitgegenstand des Verfahrens. Eine regelmäßige tatsächliche Arbeitsleistung am Firmensitz fehlt bislang.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 4 Ca 131/25