Schule

Im Notfall müssen Lehrer Medikamente geben

17. September 2019
Medizin Tabletten Arznei
Quelle: ww.pixabay.com/de | Bild von Bild von Steve Buissinne (stevepb)

Ob Lehrer und Erzieher verpflichtet sind, Kindern Medikamente zu verabreichen, ist oft umstritten. In Notsituationen müssen sie das aber tun, wie das Sozialgericht Dresden mitteilte. Etwa wenn es bei Allergikern oder Epileptikern zu lebensgefährlichen Zuständen kommt. Darauf müssen Schulen und Pädagogen vorbereitet sein, so das Gericht.

Die Mutter eines an Epilepsie erkrankten Mädchens aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hatte sich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht (SG) Dresden gewandt. Die Krankenkasse weigerte sich, dem Kind während des täglichen Besuchs der Förderschule eine Krankenschwester zur Seite zu stellen.

Die vom Gericht befragten Ärzte hatten eine ständige Gefahr lebensbedrohlicher Anfälle verneint. Die Kinderärztin hatte dem Mädchen jedoch ein krampflösendes Mittel verordnet, das im Falle eines epileptischen Anfalls in den Mund gespritzt werden sollte. Die Mutter hatte argumentiert, die Lehrer der Schule seien dazu nicht in der Lage.

SG Dresden: Lehrer müssen Notfallmedikamente verabreichen

Das Sozialgericht (SG) Dresden hat den Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des SG Dresden handelt es sich um ein Mittel, das nicht nur von medizinischen Fachkräften verabreicht werden darf, sondern mit seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen ist. Dies könne auch Lehrkräften und Erziehern zugemutet werden.

Gerade Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden, müssten sich hierauf einstellen. Dazu seien die Lehrer und Erzieher und ihre Einrichtungen schon auf Grund der allgemeinen Pflicht zur Hilfe bei Notfällen verpflichtet, so das SG Dresden.

Die Schulen hätten durch Fortbildungen und Absprachen mit den Eltern bzw. Kinderärzten der betroffenen Kinder dafür zu sorgen, dass die Lehrer und Erzieher in etwaigen Notsituationen ihrer Hilfepflicht nachkommen können.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Dresden (03.07.2019)
Aktenzeichen S 47 KR 1602/19 ER
Quelle: SG Dresden Pressemitteilung vom 13.9.2019 (juris)
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