Beschäftigtendatenschutz

Kein Folgenbeseitigungsanspruch bei Verstoß gegen Mitbestimmung

28. März 2022
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Quelle: © Light Impression / Foto Dollar Club

Hat ein Arbeitgeber mitbestimmungswidrig seine Belegschaft überwacht, kann der Betriebsrat nur durchsetzen, dass er das Überwachen selbst einstellt. Der Arbeitgeber muss nicht alle Folgen beseitigen, indem er veranlasst, dass die an Dritte weitergegebenen Daten gelöscht werden– so das BAG.

Die Digitalisierung der heutigen Arbeitswelt erlaubt ein engmaschiges Überwachen der Arbeitsleistungen. Da wäre es wichtig, dass die Mitbestimmung enge Grenzen aufzeigt.

Das ist der Fall

Es geht um einen Flughafenbetreiber mit ca. 1800 Beschäftigten. Der Arbeitgeber leitete im Rahmen strafrechtlicher Untersuchungen gegen einen Geschäftsführer dessen E-Mails und die Mails anderer Beschäftigter an eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Rechtsanwaltskanzlei weiter – ohne den Betriebsrat zu beteiligen.

Darin sah der Betriebsrat eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG und macht Auskunfts-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gelten. Die Folgen des Verstoßes seien ebenfalls rückgängig zu machen. Daher verlangt der Betriebsrat die Löschung der weitergegebenen Daten bei Dritten.

Das sagt das Gericht

Verletzt der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG, muss er lediglich den betriebsverfassungswidrigen Zustand beseitigen. Der Beseitigungsanspruch reicht dabei – so das Gericht - nicht weiter als der Inhalt des zu sichernden Mitbestimmungsrechts. Daher könne der Betriebsrat nur verlangen, dass die mitbestimmungswidrig installierte Überwachungseinrichtung nicht weiter zur Anwendung kommt.

Ein echter Folgenbeseitigungsanspruch geht zu weit

Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber aber nicht zwingen, die Löschung personenbezogener Daten bei Dritten zu veranlassen, die mit der Überwachungseinrichtung erhoben wurden. Ein echter Folgenbeseitigungsanspruch ginge zu weit. Die Folgen des Verstoßes muss der Arbeitgeber – laut BAG - nicht rückgängig machen. Solche Beeinträchtigungen könnten nur durch Schadensersatz nach § 823 BGB ausgeglichen werden. Dies erfordert allerdings den Nachweis eines tatsächlichen Schadens durch den Arbeitnehmer.

Das muss der Betriebsrat wissen

Das Urteil schränkt die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats erheblich ein – und ist daher unerfreulich. Der Beseitigungsanspruch des Betriebsrats soll nicht weiter reichen als der Inhalt des zu sichernden Mitbestimmungsrechts. Daher kann der Betriebsrat auch nur die Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustands selbst verlangen.

Hat ein Arbeitnehmer den Schaden aus einer mitbestimmungswidrigen technischen Verhaltenskontrolle, könnte er nur selbst dagegen im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren vorgehen. Der Betriebsrat kann ihm nicht helfen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (23.03.2021)
Aktenzeichen 1 ABR 31/19
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