Kein Minderheitenschutz für kleinere Fraktion im Betriebsrat

Immer wieder ist streitig, ob bestimmte Minderheiten im Betriebsrat eigene Rechte haben. Im Rahmen der Betriebsratswahl ist das so. Ansonsten eher nicht.
Das war der Fall
In einem 15-köpfigen Betriebsratsgremium stehen sich zwei Fraktionen (aus sieben und acht Köpfen) gegenüber. Die Fraktion mit sieben Mitgliedern fühlt sich benachteiligt. Ihr steht für Sitzungen nur ein Raum von 14,86 qm zu. So hat es das Betriebsratsgremium mit seiner Mehrheit beschlossen. Mit dieser Aufteilung ist die Minderheit nicht einverstanden und verlangt daher vom Arbeitgeber einen größeren Raum von mindestens 30 qm.
Das sagt das Gericht
Das LAG Hessen wies den Antrag der Fraktion ab. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Diese Verpflichtung besteht gegenüber dem Betriebsrat als Gremium, nicht gegenüber einzelnen Mitgliedern und auch nicht gegenüber einer Fraktion von Mitgliedern.
Es ist auch in Ordnung, dass der Betriebsrat die Raumaufteilung nach dem Mehrheitsprinzip getroffen und der Minderheit-Fraktion das kleine Büro zugewiesen hat. Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen immer nach dem Mehrheitsprinzip (§ 33 BetrVG). Ein allgemeiner Minderheitenschutz ist dem BetrVG fremd. Er ist nur in Ausnahmefällen angeordnet, bei der Wahl der Ausschussmitglieder und der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§§ 27, 28 BetrVG).
Die Interessenlage bei der Aufteilung von Räumen ist – so die Richter – nicht vergleichbar mit der Interessenlage bei der Wahl der Ausschussmitglieder und der freizustellenden Betriebsräte.
Das muss der Betriebsrat beachten
Minderheitenschutz gibt es im BetrVG kaum. Trifft also der Betriebsrat einen Mehrheitsbeschluss, so hat in der Regel die Minderheit der Mitglieder – auch wenn sie geschlossen als Fraktion auftritt – keine Rechte, auch nicht, wenn es um die Aufteilung der überlassenen Räume geht. An den Mehrheitsbeschluss des Gremiums sind alle Betriebsratsmitglieder gebunden.
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Quelle
Aktenzeichen 16 TaBV 14/19