Kein Mitbestimmungsrecht bei konzernweitem Fragebogen
Das war der Fall
Streitgegenstand war die Einführung eines Fragebogens zur »Erklärung von Interessenkonflikten« in einem konzernzugehörigen Unternmehmen. Dieser Fragebogen beruhte auf konzernweiten Compliance-Vorgaben und wurde auch in Schwesterunternehmen eingeführt.
Der Gesamtbetriebsrat beanspruchte ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 1 BetrVG, wonach Personalfragebögen mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden müssen. Der Gesamtbetriebsrat argumentierte, dass die erhobenen Daten Rückschlüsse auf Arbeitnehmer zuließen und daher das Mitbe-stimmungsrecht greife – streitig war hier die Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
Der Arbeitgeber verwies darauf, dass die Maßnahme konzernweit festgelegt wurde und daher nicht auf Unternehmensebene mitbestimmt werden könne. Der Gesamtbetriebsrat beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle, um eine Gesamtbetriebsvereinbarung abzuschließen.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht Bonn wies den Antrag ab, woraufhin der Gesamtbetriebsrat Beschwerde beim LAG Köln einlegte.
Das LAG Köln wies die Beschwerde zurück und stellte klar, dass dem Gesamtbetriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 94 BetrVG zustehe, da die Einführung des Fragebogens konzernweit geregelt wurde. Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere mit den Zuständigkeitsregeln aus dem Betriebsverfassungsgesetz:
§ 50 BetrVG regelt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und bestimmt, dass dieser nur für Angelegenheiten zuständig ist, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe eines Unternehmens betreffen und nicht durch einzelne Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
§ 58 Abs. 1 BetrVG bestimmt hingegen, dass der Konzernbetriebsrat für Angelegenheiten zuständig ist, die den gesamten Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die Gesamtbetriebsräte einzelner Unternehmen geregelt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn eine unternehmensspezifische Regelung unmöglich ist.
Das Gericht stellte fest, das genau diese Voraussetzungen vorlagen: Die Einführung des Fragebogens erfolgte nicht durch den Arbeitgeber eigenständig, sondern aufgrund zentraler Vorgaben der Konzernleitung. Der Arbeitgeber hatte keine eigenständige Regelungskompetenz, sondern war an die konzernweite Anordnung gebunden.
Da die Nutzung und der Inhalt des Fragebogens konzernweit vereinheitlich waren, war es für den Arbeitgeber subjektiv unmöglich, eine Regelung auf Unternehmensebene zu treffen.
Das Gericht verwies in seiner Begründung auch auf frühere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, in denen klargestellt wurde, dass der Arbeitgeber mit der Einführung eines konzernweit einheitlichen Instruments zugleich die Verhandlungsebene bestimmt.
© bund-verlag.de (Max Gnann)
Quelle
Aktenzeichen 9 TaBV 89/24