Personalratsarbeit

Kein Personalratsamt während des Sabbaticals

04. April 2023
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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Ein Personalratsmitglied ist während der Freistellungsphase eines Sabbaticals verhindert. Die Erklärung des Mitglieds, während des Sabbaticals dennoch das Personalratsamt ausüben zu wollen, ist wirkungslos. Für die Zeit der Verhinderung tritt ein Ersatzmitglied in den Personalrat ein.

Das war der Fall

Die Beteiligten stritten über die Frage, ob die Antragstellerin in einer einjährigen Freistellungsphase (1. August 2021 bis 31. Juli 2022) an der Ausübung ihres Amtes als Personalratsmitglied verhindert war. Der Antragstellerin war von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eine Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2022 mit 6/7 ihres Entgeltes bewilligt worden. Sie war sechs Jahre mit vollen Wochenstunden beschäftigt und im siebten Jahr von der Arbeitsleistung freigestellt worden – sogenanntes Sabbatical. Die Antragstellerin teilte dem Vorsitzenden des Personalrats vor ihrer Freistellung mit, dass sie auch während ihrer Freistellung ihr Amt als Personalratsmitglied wahrnehmen wolle. Der Personalratsvorsitzende lehnte dieses Ansinnen ab und erklärte, dass während des Sabbaticals ein objektiver Verhinderungsgrund vorläge. Die Antragstellerin begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass sie während der Freistellung nicht an der Ausübung ihres Personalratsamts gehindert sei.

Das sagt das Gericht

Das OVG lehnte die Beschwerde der Antragstellerin gegen den erstinstanzlich zurückweisenden Beschluss ab. Die Antragstellerin sei aufgrund der Freistellung während ihres Sabbaticals gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Personalvertretungsgesetz Berlin an der Ausübung ihres Amtes verhindert. Es sei ausschließlich auf den objektiv vorliegenden Verhinderungsgrund abzustellen. Dieser läge hier im Wegfall der Dienstleistungspflicht während des Sabbaticals, da die Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen des Gremiums (wie bei Urlaub und Krankheit auch) nicht unabhängig von der Dienstleistungspflicht bestünde. In Anbetracht der gesetzlichen Automatik des Eintritts des Ersatzmitglieds für den Zeitraum der objektiven Verhinderung des Mitglieds, führe auch die individuelle Entscheidung des Personalratsmitglieds, trotz Freistellung weiterhin das Amt ausüben zu wollen, zu keinem anderen Ergebnis.

Praxistipp

Kann ich trotz Freistellung mein Amt ausüben? Diese Fragen müssen sich Personalräte im Vergleich zu Betriebsräten gegebenenfalls unterschiedlich beantworten.

Im Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze ist ausschließlich auf den objektiven Tatbestand der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung abzustellen, nicht auf die subjektive Einschätzung des Mitglieds, dennoch sein Amt ausüben zu wollen. Ein Personalratsmitglied kann also beispielsweise sein Amt nicht ausüben, wenn wegen Krankheit, Urlaub oder Dienstbefreiung (etwa im Sabbatical) keine Dienstpflicht besteht. Das Mitglied ist aufgrund seiner in dieser Zeit nicht bestehenden Arbeits- bzw. Dienstleistungspflicht verhindert. Für ihn oder sie ist dann ein Ersatzmitglied zu laden.

Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes dagegen ist nach derzeitiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ein Betriebsratsmitglied während der Zeiten des Erholungsurlaubs nicht verhindert, wenn es zuvor seine Bereitschaft angezeigt hat, trotz des Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen (BAG 27.9.2012 – 2 AZR 955/11). Auch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt nicht zwingend zum Vorliegen einer tatsächlichen Verhinderung (vgl. BAG 15.11.1984 – 2 AZR 341/83). Zwar spreche in diesem Fall eine Vermutung für das Vorliegen einer Verhinderung, nach der Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein beispielsweise ist diese Vermutung widerlegt, wenn das Betriebsratsmitglied dennoch zur Sitzung erscheint (LAG Schleswig-Holstein 26.5.2005 – 4 TaBV 27/04).

Albane Lang, Richterin am Arbeitsgericht

Quelle

OVG Berlin-Brandenburg (19.12.2022)
Aktenzeichen OVG 60 PV 6/22
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