Corona

Kein Sitzungsausschluss Ungeimpfter bei Negativ-Test

25. November 2021 Corona, Betriebsrat
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Frauke Riether

Für Zusammenkünfte aller Art gelten strenge Corona-Regelungen, etwa zu Abstandsvorgaben, Teilnehmerzahl und dem Impfstatus – das gilt auch für Versammlungen von Betriebsräten. Ein Ausschluss Ungeimpfter von einer Sitzung mit Hinweis auf die 2G-Regel trotz Vorlage eines negativen PCR-Tests gehe zu weit, so das Arbeitsgericht Bonn.

Bei einer auf Einladung des Gesamtbetriebsrats angesetzten Betriebsräteversammlung in Berlin unter »2G-Bedingungen« war eine Betriebsrätin mit Hinweis auf die Vorgabe »Geimpft oder Genesen« ausgeschlossen worden. Die Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests konnte am Sitzungsausschluss nichts ändern.

Gericht lässt Testergebnis ausreichen

Zu Unrecht, wie das ArbG Bonn in einer Eilentscheidung klarstellte: In der Festlegung von 2G-Bedingungen liege ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betriebsrätin und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen. Die Antragstellerin hat laut ArbG Bonn einen Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsräteversammlung, da diese Teil der Ausübung ihres Betriebsratsmandates ist und dem Schutz des Mandats unterfällt. Die Ausübung des Betriebsratsmandates dürfe nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden.

Mit einem negativen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, weise die Person nach, dass sie nicht am Coronavirus erkrankt sei, so das Gericht. Die zur Zeit des Vorfalls geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sei keine ausreichende Grundlage für die Verwehrung der Rechte aus dem Mandat. Die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen, wie etwa Maskenpflicht auch am Sitzplatz, werde durch den Beschluss des nicht eingeschränkt.

Pressemitteilung des ArbG Bonn vom 18.11.2021

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Bonn (15.11.2021)
Aktenzeichen 5 BVGa 8/21
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