Keine Einigungsstelle bei Abmahnung
Darum geht es
Die Arbeitnehmerin hatte sich über eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Abmahnung beschwert. Der Betriebsrat griff die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 1 BetrVG auf und versuchte, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden. Nachdem dies scheiterte, beantragte der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Ziel, die Abmahnung auf diesem Weg zu beseitigen.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurück: Eine Einigungsstelle sei dann gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG »offensichtlich unzuständig«, wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach fachkundiger rechtlicher Beurteilung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht.
Konkret stützte sich das Gericht auf § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Zwar kann der Betriebsrat bei Meinungsverschiedenheiten über Beschwerden grundsätzlich eine Einigungsstelle anrufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde einen individuellen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers betrifft – wie etwa das Begehren auf Entfernung einer Abmahnung. In solchen Fällen ist ausschließlich der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Die Einigungsstelle ist nicht zuständig, da es sich nicht um eine mitbestimmungsfähige Angelegenheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt.
Diese Rechtsauffassung wurde bereits durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (BAG, Beschluss vom 22.11.2005 – 1 ABR 50/04; BAG, Beschluss vom 29.06.1984 – 6 ABR 51/83). Das LAG Berlin-Brandenburg folgt dieser Linie und stellt klar: Die Einigungsstelle ist kein zulässiger Weg zur Klärung individueller arbeitsrechtlicher Ansprüche.
Fazit
Mit seinem Beschluss bestätigt das LAG Berlin-Brandenburg, dass Betriebsräte bei Beschwerden über Abmahnungen keine Einigungsstelle durchsetzen können. Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen selbst den Rechtsweg beschreiten. Der Betriebsrat kann unterstützend tätig werden, etwa durch Moderation von Gesprächen oder Hilfe bei der Gegendarstellung gemäß § 83 Abs. 2 BetrVG.
Wenn der Arbeitgeber allerdings weiterhin »mauert« und an der Abmahnung festhalten will, müssen betroffene Arbeitnehmer selbst vor dem Arbeitsgericht darauf klagen, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird.
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Quelle
Aktenzeichen 10 TaBV 29/25
Quelle: Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank