Rente

Keine Grenzen mehr für den Hinzuverdienst

17. März 2023 Rente, Frührente, Hinzuverdienst
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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Weiterarbeiten und zugleich Rente beziehen – ohne dass die frühe Rente wegen des Hinzuverdienstes gekürzt wird. Das konnten viele Beschäftigte dank der Corona-Sonderregeln in den letzten beiden Jahren. Das soll auch in Zukunft so sein. Künftig soll Hinzuverdienst nicht mehr auf vorgezogene Altersruhegelder angerechnet werden. Mehr erfahrt Ihr von Rolf Winkel in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2023.

Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, das für den Jahrgang 1958 bei 66 Jahren liegt und für jüngere Versicherte Schritt für Schritt bis auf 67 Jahre ansteigt, darf ohnehin unbegrenzt zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen. Hier fand auch bisher bereits keine Anrechnung von Arbeitseinkommen auf die Rente statt. Das soll ab 2023 auch für »Frührentner« gelten. Das Bundesarbeitsministerium erklärt zu einem am 31. 8. 2022 vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwurf.

»Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos. Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten wird die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen.« Derzeit steht im Rentengesetz (Sozialgesetzbuch (SGB) VI) noch: Frührentner, die in einem Kalenderjahr mehr als 6.300 Euro brutto verdienen, müssen mit einer Kürzung ihrer Rente rechnen. Die großzügigen Ausnahmeregelungen aus Corona-Zeiten mit hohen Hinzuverdienstgrenzen liefen Ende 2022 aus. Doch künftig sollen sie – anders als zunächst geplant – noch großzügiger werden: Es soll künftig bei den Altersrenten überhaupt keine Begrenzung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes geben. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die monatlich beispielsweise 5.000 oder 6.000 Euro brutto verdienen, können zusätzlich eine ungekürzte vorzeitige Altersrente beziehen.

Wie Beschäftigte ihre Ruhestandsplanung anpassen, worauf bei frühem Rentenbezug zu achten ist und was bei der Erwerbsminderungsrente gilt, erfahrt Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2023 ab Seite 20.

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