Personalvertretungsrecht

Keine Mitbestimmung bei Unfall-Dokumentation

03. November 2021
Mitbestimmung_nein
Quelle: pixabay

Eine Dienstanweisung für Zivilangestellte der amerikanischen NATO-Streitkräfte in Deutschland, die regelt, wie diese sich nach einem Unfall mit einem Dienstfahrzeug zu verhalten haben, unterliegt nicht der Mitbestimmung der Bezirksbetriebsvertretung (BBV). Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt.

Das war der Fall

Im Rechtsstreit ging es um ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einer Regelung für das Verhalten der zivilen Arbeitnehmer bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen der zuständigen Stelle für die Konsumgüterversorgung der Stationierungs-Streitkräfte in Deutschland. Kernproblem: Betrifft eine Dienstanweisung, die den Ablauf nach einem Unfall regelt, das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten nach nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten!

Das sagt das Gericht

Das LAG Rheinland-Pfalz hat das Mitbestimmungsrecht verneint: Die Einführung der Dienstanweisung für Angestellte bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen unterliegt demnach nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Nach dieser Regelung habe der Personalrat, vorliegend die Bezirksbetriebsvertretung, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnen und damit einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten.

Wichtig: Mitbestimmungspflichtig sind nur kollektive Maßnahmen, also Regelungen, die die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten abstrakt, für eine Vielzahl von denkbaren Sachverhalten, regeln. 

Dienstanweisung reglt keinen kollektiven Sachverhalt

Das ist hier nicht der Fall. Selbst wenn die Dienstanweisung auch regelt, welche Dokumente nach einem Unfall zu erstellen und weiterzuleiten sind, handelt es sich nicht insgesamt um Regelungen, die das Ordnungsverhalten der Beschäftigten betreffen. Vielmehr ist von Regelungen auszugehen, die sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten als auch die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, nämlich den Umgang mit dem zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestellten Dienst-Pkw, betreffen. Diese sind dann mitbestimmungspflichtig, wenn objektiv der Zweck überwiegt, das Verhalten der Beschäftigten zu regeln. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, stellt das LAG klar. 

Das muss der Personalrat wissen

Auch wenn die Fallkonstellation, Zivilangestellte bei ausländischem Mitlitär in Deutschland, nicht zu den gängigen Themenbereichen zählt, wird eines deutlich: die Abgrenzung zwischen mitbestimmungsfreien Regelungen und solchen, die abstrakt Ordnung und Verhalten in der Dienststelle regeln und daher der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Personalräte sollten daher immer ein entsprechendes Prüfschema parat haben, um solche Fälle richtig einordnen zu können. 

Hinweis: Die Kommandohauptquartiere der US-Streitkräfte gelten als Mittelbehörden, in
denen Bezirksbetriebsvertretungen (BBVen) gewählt werden können, die für die zivilen Beschäftigten zuständig sind, etwa für Verwaltungsangestellte, Kaufleute, Handwerker und Feuerwehrleute.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Rheinland-Pfalz (01.02.2021)
Aktenzeichen 3 TaBV 11/20
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Dirk Lenders, u.a.
mit Wahlordnung, ergänzenden Vorschriften und vergleichenden Anmerkungen zu den 16 Landespersonalvertretungsgesetzen
210,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren