Keine Werbungskosten bei Umzug
Das war der Fall
Aufgrund der Corona-Pandemie mussten die beiden Kläger ab März 2020 überwiegend im Homeoffice arbeiten, was in der 3-Zimmer-Wohnung nur im Wohn-/Essbereich möglich war. Daher zogen sie im Mai 2020 in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliche Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.
Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Das Finanzgericht erkannte auch die Umzugskosten an und gab der Klage insoweit statt.
Das sagt das Gericht
Der BFH bestätigte die ablehnende Entscheidung des Finanzamts. Die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen müsse für eine Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellen. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.
Die Möglichkeit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei.
Die Entscheidung für eine bestimmte Wohnung sei von Faktoren aus dem privaten Bereich wie Geschmack, Lebensgewohnheiten u.ä. beeinflusst. Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit nichts, so der BFH. Der Wunsch nach einem Arbeitszimmer für die Tätigkeit im Homeoffice beruhe auch in der sich wandelnden Arbeitswelt nicht auf »nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien«, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge, oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suche.
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Quelle
Aktenzeichen VI R 3/23
Pressemitteilung des BFH vom 17. April 2025