Kindergeld

Kindergeld für erwachsene Menschen mit Behinderung

04. Juni 2020
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Quelle: © Roman Sigaev / Foto Dollar Club

Einem Vater steht Kindergeld auch für seinen wegen einer Schwerbehinderung nicht erwerbsfähigen erwachsenen Sohn zu. Das Gericht kann die Erwerbsfähigkeit des Kindes auch anhand ärztlicher Stellungnahmen beurteilen. An die Einschätzung der Familienkasse oder der Agentur für Arbeit ist das Gericht nicht gebunden - so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Darum geht es

Der Sohn des Klägers wurde 1964 geboren. Er leidet seit seiner Kindheit an einer chronischen depressiven Störung mit schweren Episoden. Aufgrund ärztlicher Gutachten stellte das Amt für soziale Angelegenheiten wiederholt seine Schwerbehinderung fest und der Vater erhielt fortlaufend Kindergeld. Im Jahr 2016 fand auch eine Begutachtung durch den ärztlichen/psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit statt. Die Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit stellte fest, dass der Sohn des Klägers nicht in der Lage sei, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben. Die Erwerbsfähigkeit sollte jedoch in etwa einem Jahr erneut überprüft werden. Aus diesem Grund wurde die Kindergeldfestsetzung bis Juli 2017 befristet.

Familienkasse will nicht zahlen

Im Juni 2017 legte der Kläger einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie vor, der zu dem Ergebnis kam, dass der Sohn des Klägers nach wie vor zu 80 Prozent schwerbehindert und nicht ausreichend erwerbsfähig sei. Die Familienkasse lehnte die Bewilligung von Kindergeld dennoch ab: Die eingeschaltete Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit habe ihr mitgeteilt, dass ihr ein Gutachten vorliege, wonach der Sohn des Klägers in ausreichendem Maß erwerbsfähig sei. Den Einspruch des Vaters wies die Familienkasse als unbegründet zurück, weil sie sich an die Stellungnahme der Reha/SB-Stelle gebunden sah.

Das sagt das Gericht

Die Klage des Vaters vor dem Finanzgericht (FG) gegen diesen Bescheid hatte Erfolg. Das Gericht wertete das von der Familienkasse beigebrachte Gutachten als sog. Parteigutachten (= von einer Prozesspartei beigebracht). Das Gutachten sei mit gravierenden Mängeln behaftet und daher nicht überzeugend.

Die Befundberichte und Stellungnahmen des behandelnden Arztes, die der Vater vorgelegt hat, seien, so das Gericht, zwar ebenfalls Parteigutachten. Die Aussagen dieses Gutachters seien aber schlüssig und nachvollziehbar und stünden im Einklang mit den früheren Befundberichten.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

FG Rheinland-Pfalz (06.05.2020)
Aktenzeichen 2 K 1851/18
FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 27.5.2020
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