Betriebsratssitzung

Konzernbetriebsrat kann Präsenzsitzung trotz Corona abhalten

12. Oktober 2020
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Quelle: pixabay.de | Bild von Shafin Al Asad Protic

Der Arbeitgeber kann einem Konzernbetriebsrat (KBR) nicht verbieten, eine Konzernbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung durchzuführen, wenn der KBR die Sitzung unter Beachtung der örtlichen Gesundheitsvorschriften abhalten kann.

Darum geht es:

Die Arbeitgeberin betreibt deutschlandweit Rehabilitationskliniken. Sie hat gegenüber sämtlichen Beschäftigten einstweilen einrichtungsübergreifende dienstliche Treffen und Zusammenkünfte untersagt. Auf dieses Verbot hat sie sich auch berufen, als ihr Konzernbetriebsrat eine geplante mehrtägige Präsenzsitzung mit erforderlicher Anreise der Betriebsratsmitglieder durchführen wollte.
 
Der Konzernbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und geltend gemacht, alle geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz würden eingehalten. Die Arbeitgeberin hält eine solche Präsenzsitzung im Hinblick auf die derzeitige Covid-19-Pandemie für nicht vertretbar.

Das sagt das Gericht:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hält es für zulässig, dass der KBR eine Präsenzsitzung durchführt. Für ein Verbot gebe es keine gesetzliche Grundlage. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheide der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung, den Sitzungsort.

Damit entscheidet er auch über die Frage, ob eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werde. Im vorliegenden Fall könne der Konzernbetriebsrat darüber hinaus schon deshalb nicht auf eine nach der Neuregelung des § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden. Dies sei im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz rechtlich nicht möglich.

Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sei die Durchführung der Sitzung zulässig. Dabei liege es in erster Linie im Verantwortungsbereich des Konzernbetriebsrates selbst und seiner Vorsitzenden, dass die örtlichen Verordnungen beachtet und eingehalten werden.

Auch wenn damit eine Risikosteigerung einhergeht, dass es trotz Beachtung der Verhaltensvorgaben zu Infektionen kommt, sei die die Arbeitgeberin nicht berechtigt, die Sitzung als Präsenzveranstaltung zu untersagen.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, liegt aber auf der bisherigen Linie der Arbeitsgerichte: Das LAG Berlin-Brandenburg hatte im August bereits entschieden, dass ein Gesamtbetriebsrat trotz der Corona-Pandemie eine Präsenzsitzung abhalten kann (LAG Berlin-Brandenburg 24.8.2020 -  12 TaBVGa 1015/20).

Die -bis 31.12.2020 befristete- Sonderregelung zu Videositzungen in § 129 BetrVG ist eine Alternative, für die sich der Betriebsrat entscheiden kann. Aber der Arbeitgeber kann weder einen örtlichen noch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zwingen, auf eine Videokonferenz auszuweichen, wenn diese im Rahmen der Gesundheitsvorschriften zulässig ist - insbesondere wenn geheime Wahlgänge anstehen. 

Allerdings setzt die Sitzung natürlich voraus, dass der zuständige Betriebsrat ein Hygienekonzept vorlegen und umsetzen kann, das den örtlichen Gesundheitsverordnungen genügt.

Lesetipps

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Berlin (07.10.2020)
Aktenzeichen 7 BVGa 12816/20
ArbG Berlin, Pressemitteilung Nr. 30/20 vom 08.10.2020
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