Krankheit

Krankheit im Urlaub - Ansprüche sichern

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Quelle: www.pixabay.com/de | Bild von Myriam Zilles

Mal erwischt die Grippe Eltern und Kinder am Tag vor dem Abflug, mal endet die erste Wander- oder Radtour am Ferienort im Krankenhaus. Zum Glück sind Urlaubstage, die man wegen eigener Krankheit oder Erkrankungen von Kindern nicht nutzen kann, oft noch zu retten – mit ärztlicher Bescheinigung. Mehr dazu in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 9/2024.

Glück im Unglück: Erkranken Beschäftigte während des Urlaubs, gelten diese Urlaubstage als nicht genommen und müssen dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden. Das regelt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass

  • die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit (AU) führt und
  • dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.

Denn Beschäftigte, die schon wegen einer Arbeitsunfähigkeit von ihrer Arbeitspflicht befreit sind, können nicht noch einmal zu Urlaubszwecken befreit werden. Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich also grundsätzlich gegenseitig aus.

Bei Ferien im Ausland muss das ärztliche Attest, in dem der behandelnde Arzt die Krankheit bescheinigt, bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen. Welche Anforderungen an das Attest bestehen und wie der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Gutschrift von Urlaubstagen geltend gemacht werden muss, erläutert Franziska Kowalski in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 9/2024.

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • »Sieben Fragen zum Thema Cannabis« von Bettina Frowein
  • ArbG Aachen: Anspruch auf Wiedereingliederung nach Krebsbehandlung (12.3.2024 – 6 Ga 6/24), erläutert von Prof. Franz-Josef Düwell.
  • LSG Niedersachsen-Bremen: Keine Arbeitsassistenz für Abgeordnete (3.1.2024 – L 11 AL 67/23 B ER), erläutert von Christian Köhler


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