Krankheit und Abdrängen in die Erwerbsminderung
Bei Beschäftigten, die länger erkrankt sind und bei denen unklar ist, ob sie noch einmal auf ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren können, besteht im Fall entsprechender tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen die Gefahr, dass die oben beschriebene Situation eintritt.
Denn: Krankenkassen können Beschäftigte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, gem. § 51 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auffordern, beim Rententräger innerhalb von 10 Wochen einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen.
Was zunächst gut klingt – der oder die gesundheitlich angeschlagene Beschäftigte freut sich über eine Reha, möglicherweise in schöner Umgebung – birgt aber die Gefahr, unverhofft aus dem Arbeitsverhältnis in die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) abgedrängt zu werden.
Was kann passieren?
Gem. § 116 SGB VI kann ein solcher Antrag auf medizinische Rehabilitation in einen Rentenantrag umgedeutet werden, wenn entweder die medizinische Rehabilitation nicht erfolgsversprechend erscheint oder wenn sie ohne Erfolg durchgeführt wurde.
Der Rentenantrag gilt dann im Zeitpunkt des Reha-Antrags als gestellt! Der oder die betroffene Beschäftigte kann somit berentet werden, ohne dies selbst beabsichtigt zu haben.
Was kann man dagegen tun?
Gegen den Aufforderungsbescheid der Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden – hierfür ist eine Frist von einem Monat ab dem Zugang des Bescheids einzuhalten. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann gegen die Ablehnung Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Da Widerspruch und Klage in diesem Fall aber keine aufschiebende Wirkung haben, kann nur ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht weiterhelfen.
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Wie wirkt sich der Antrag nach § 51 SGB V auf das Arbeitsverhältnis aus?
Stellen Beschäftigte doch einen Antrag auf eine Reha-Maßnahmen (weil sie es wollen oder weil Widerspruch bzw. Klage erfolglos waren), bleibt diese aber letztlich doch erfolglos (d. h. die Erwerbsfähigkeit kann dadurch nicht wiederhergestellt werden) und wird dem oder der betroffenen Beschäftigten daher eine EM-Rente zugesprochen, kann dies gravierende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.
Der Grund: Verschiedene Tarifverträge und in Verbindung damit auch Arbeitsverträge sehen vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, automatisch endet.
Was kann gegen eine solche ungewollte Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Rente getan werden?
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Den kompletten Beitrag finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 9/2024.
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