Sonderkündigungsschutz

Kündigungsschutz in Elternzeit wirkt

09. Juli 2026
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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Das Bundesarbeitsgericht hat den Kündigungsschutz von Eltern präzisiert, die Elternzeit beanspruchen. Auch Paare, die Phasen mehrmals untereinander aufteilen, sind geschützt. Die Fachzeitschrift »Gute Arbeit« greift das Thema in Kürze auf.

Arbeitnehmer*innen, die Elternzeit beanspruchen und die Zeiten in mehreren Abschnitten miteinander teilen, genießen vor jedem Zeitabschnitt den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Das hat das Bundesarbeitsgericht jüngst bestätigt (BAG 18.6.2026 – 2 AZR 213/25).

Grundlage für die Elternzeit ist stets das – möglichst schriftliche – beim Arbeitgeber eingereichte Verlangen, ab wann und bis wann jeweils Elternzeit beansprucht wird. Möglich ist auch, dass Eltern mehrere Elternzeitabschnitte in nur einem Schreiben verlangen. Im Gesetz (§ 18 BEEG) heißt es zum Kündigungsschutz: „(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes …“

Der konkrete Fall

Der Kläger war seit dem 1.7.2024 beim Arbeitgeber beschäftigt und beantragte am 23.7.2024 für mehrere aufgelistete Zeiträume schriftlich Elternzeit: zwischen dem 11.7.2024 und dem 10.7.2027. Für den „2. Abschnitt“ (vom 11.11.2024 bis 10.7.2025) beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit in Elternzeit. Mit Schreiben vom 1.8.2024 stimmte der Arbeitgeber diesem „Paket“ inklusive der Teilzeittätigkeit zu.
Nach Anhörung des Personalrats kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch am 9.10.2024, ohne zuvor die Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz – oder einer im Bundesland zuständigen Verwaltung – einzuholen (nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG).

Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Kläger nicht in Elternzeit, er konnte sich aber im Klageverfahren auf den vorwirkenden Kündigungsschutz nach BEEG berufen, da er ab dem 11.11.2024 Elternzeit verlangt hatte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) gaben der Kündigungsschutzklage statt. Die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG war erfolglos, die Kündigung unwirksam.

Das BEEG schützt

Das Gesetz gewährt berufstätigen Eltern, die von ihrem Arbeitgeber Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Die Frist dafür beginnt grundsätzlich mit dem Verlangen (Antrag), frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sogenannte Vorwirkung). Der Kündigungsschutz läuft grundsätzlich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Nach BEEG gibt es dazu auch keine Ausnahme während der sechsmonatigen Wartezeit (nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG).

Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Das räumt Betroffenen die Chance ein, mehrmals abwechselnd Elternzeit zu nehmen und stärkt die Beteiligung beider Elternteile an der Kinderbetreuung. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift, so das BAG.

Dies entspreche dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG normierten Kündigungsschutz während der Elternzeit zu erhalten. Die Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kurz vor der Elternzeit beenden können. Unerheblich ist nach dem Wortlaut des BEEG, ob Arbeitnehmer*innen jeden Elternzeitabschnitt einzeln verlangen – oder eben als Gesamtpaket.

Weitere Informationen

Neugierig auf die Fachzeitschrift »Gute Arbeit«? Diese Titelthemen stehen (in Kürze) bereit: 

  • 6-7/2026: Nach der Betriebsratswahl – Grundlagen: Mitbestimmen im Arbeitsschutz. Unter anderem vier Beiträge zu Grundlagenthemen.
  • 8/2026: BEM, BGF, Prävention – alles was Beschäftigte gesund erhält. Unter anderem drei Fachbeiträge.
  • 9/2026: Entgelt, Vereinbarkeit: Mehr Fairness und Gleichstellung in der Arbeitswelt

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© bund-verlag.de (BE)

Quelle

BAG (18.06.2026)
Aktenzeichen 2 AZR 213/25
Vorinstanz: LAG Hamm, 5.11.2025, Az.: 11 SLa 394/25
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